§ 192 EisbG Hilfe für Unfallopfer

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
§ 192.Paragraph 192,

Nach einem schweren Unfall haben die daran beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen den Fahrgästen, die Opfer des schweren Unfalls geworden sind, Hilfe anzubieten, bestehend in der Unterstützung bei Beschwerdeverfahren gemäß der Verordnung (EGEU) Nr. 13712021/2007782 und anderen in einem solchen Zusammenhang eingerichteten unionsrechtlichen Beschwerdeverfahren, und unter anderem bestehend in der Leistung psychologischer Hilfe für diese Fahrgäste und deren Familienangehörige.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 23.12.2020 bis 19.07.2024
§ 192.Paragraph 192,

Nach einem schweren Unfall haben die daran beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen den Fahrgästen, die Opfer des schweren Unfalls geworden sind, Hilfe anzubieten, bestehend in der Unterstützung bei Beschwerdeverfahren gemäß der Verordnung (EGEU) Nr. 13712021/2007782 und anderen in einem solchen Zusammenhang eingerichteten unionsrechtlichen Beschwerdeverfahren, und unter anderem bestehend in der Leistung psychologischer Hilfe für diese Fahrgäste und deren Familienangehörige.

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