§ 229 EisbG

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 229,

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 194 Zugang auf Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen ausübt, ohne Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zu sein, von deren ausgewiesenen geographischen Tätigkeitsgebiet die betreffenden Eisenbahnen nicht erfasst sind,

2.

entgegen § 198 Hauptbahnen oder vernetzte Nebenbahnen verwaltet oder betreibt, ohne Inhaber einer dafür erforderlichen Sicherheitsgenehmigung zu sein,

3.

entgegen § 207 ein Schienenfahrzeug betreibt, dem keine für die Instandhaltung zuständige Stelle zugewiesen ist, oder

4.

entgegen § 211 Abs. 1 die Tätigkeit einer für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stelle ausübt.

  1. 1.Ziffer einsentgegen § 194 Zugang auf Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen ausübt, ohne Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zu sein, von deren ausgewiesenen geographischen Tätigkeitsgebiet die betreffenden Eisenbahnen nicht erfasst sind,entgegen Paragraph 194, Zugang auf Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen ausübt, ohne Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zu sein, von deren ausgewiesenen geographischen Tätigkeitsgebiet die betreffenden Eisenbahnen nicht erfasst sind,
  2. 2.Ziffer 2entgegen § 198 Hauptbahnen oder vernetzte Nebenbahnen verwaltet oder betreibt, ohne Inhaber einer dafür erforderlichen Sicherheitsgenehmigung zu sein,entgegen Paragraph 198, Hauptbahnen oder vernetzte Nebenbahnen verwaltet oder betreibt, ohne Inhaber einer dafür erforderlichen Sicherheitsgenehmigung zu sein,
  3. 3.Ziffer 3entgegen § 207 ein Schienenfahrzeug betreibt, dem keine für die Instandhaltung zuständige Stelle zugewiesen ist, oderentgegen Paragraph 207, ein Schienenfahrzeug betreibt, dem keine für die Instandhaltung zuständige Stelle zugewiesen ist, oder
  4. 4.Ziffer 4entgegen § 211 Abs. 1 die Tätigkeit einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle ausübt.entgegen Paragraph 211, Absatz eins, die Tätigkeit einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle ausübt.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 23.12.2020 bis 19.07.2024
Paragraph 229,

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 194 Zugang auf Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen ausübt, ohne Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zu sein, von deren ausgewiesenen geographischen Tätigkeitsgebiet die betreffenden Eisenbahnen nicht erfasst sind,

2.

entgegen § 198 Hauptbahnen oder vernetzte Nebenbahnen verwaltet oder betreibt, ohne Inhaber einer dafür erforderlichen Sicherheitsgenehmigung zu sein,

3.

entgegen § 207 ein Schienenfahrzeug betreibt, dem keine für die Instandhaltung zuständige Stelle zugewiesen ist, oder

4.

entgegen § 211 Abs. 1 die Tätigkeit einer für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stelle ausübt.

  1. 1.Ziffer einsentgegen § 194 Zugang auf Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen ausübt, ohne Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zu sein, von deren ausgewiesenen geographischen Tätigkeitsgebiet die betreffenden Eisenbahnen nicht erfasst sind,entgegen Paragraph 194, Zugang auf Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen ausübt, ohne Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zu sein, von deren ausgewiesenen geographischen Tätigkeitsgebiet die betreffenden Eisenbahnen nicht erfasst sind,
  2. 2.Ziffer 2entgegen § 198 Hauptbahnen oder vernetzte Nebenbahnen verwaltet oder betreibt, ohne Inhaber einer dafür erforderlichen Sicherheitsgenehmigung zu sein,entgegen Paragraph 198, Hauptbahnen oder vernetzte Nebenbahnen verwaltet oder betreibt, ohne Inhaber einer dafür erforderlichen Sicherheitsgenehmigung zu sein,
  3. 3.Ziffer 3entgegen § 207 ein Schienenfahrzeug betreibt, dem keine für die Instandhaltung zuständige Stelle zugewiesen ist, oderentgegen Paragraph 207, ein Schienenfahrzeug betreibt, dem keine für die Instandhaltung zuständige Stelle zugewiesen ist, oder
  4. 4.Ziffer 4entgegen § 211 Abs. 1 die Tätigkeit einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle ausübt.entgegen Paragraph 211, Absatz eins, die Tätigkeit einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle ausübt.

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