§ 5c EpidemieG (weggefallen)

Epidemiegesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Zum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen kann, soweit und solange dies aufgrund der COVID-19-Pandemie unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, längstens jedoch bis 30§ 5c EpidemieG seit 30.06.2023 weggefallen. Juni 2023, durch Verordnung bestimmt werden, dass

1.

Betreiber von Gastronomiebetrieben,

2.

Betreiber von Beherbergungsbetrieben,

3.

Betreiber von nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen,

4.

Betreiber von Kultureinrichtungen,

5.

Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten,

6.

Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten,

7.

Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und

8.

Organisatoren von Zusammenkünften (§ 5 COVID-19-MG)

verpflichtet sind, die in Abs. 3 festgelegten personenbezogenen Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet.

(2) Von Abs. 1 Z 8 jedenfalls nicht erfasst sind

1.

Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich,

2.

Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1953,

3.

Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien und

4.

Zusammenkünfte zur Religionsausübung.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 können die Erhebung folgender Daten vorsehen:

1.

Name,

2.

Kontaktdaten, insbesondere, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,

3.

Datum, Ort und Uhrzeit von Beginn und Ende des Aufenthalts und

4.

soweit geboten, nähere Angaben zum konkreten Aufenhaltsort im Betrieb, in der Einrichtung oder am Veranstaltungsort.

(4) In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist vorzusehen:

1.

Die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren.

2.

Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.

3.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.

Die gemäß Abs. 1 zur Aufbewahrung Verpflichteten haben insbesondere sicherzustellen, dass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 11.06.2022 bis 30.06.2023
(1) Zum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen kann, soweit und solange dies aufgrund der COVID-19-Pandemie unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, längstens jedoch bis 30§ 5c EpidemieG seit 30.06.2023 weggefallen. Juni 2023, durch Verordnung bestimmt werden, dass

1.

Betreiber von Gastronomiebetrieben,

2.

Betreiber von Beherbergungsbetrieben,

3.

Betreiber von nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen,

4.

Betreiber von Kultureinrichtungen,

5.

Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten,

6.

Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten,

7.

Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und

8.

Organisatoren von Zusammenkünften (§ 5 COVID-19-MG)

verpflichtet sind, die in Abs. 3 festgelegten personenbezogenen Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet.

(2) Von Abs. 1 Z 8 jedenfalls nicht erfasst sind

1.

Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich,

2.

Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1953,

3.

Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien und

4.

Zusammenkünfte zur Religionsausübung.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 können die Erhebung folgender Daten vorsehen:

1.

Name,

2.

Kontaktdaten, insbesondere, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,

3.

Datum, Ort und Uhrzeit von Beginn und Ende des Aufenthalts und

4.

soweit geboten, nähere Angaben zum konkreten Aufenhaltsort im Betrieb, in der Einrichtung oder am Veranstaltungsort.

(4) In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist vorzusehen:

1.

Die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren.

2.

Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.

3.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.

Die gemäß Abs. 1 zur Aufbewahrung Verpflichteten haben insbesondere sicherzustellen, dass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.

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