§ 5c EpidemieG (weggefallen)

Epidemiegesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen kann, soweit und solange dies aufgrund der COVID-19-Pandemie unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, längstens jedoch bis 30. Juni 2023, durch Verordnung bestimmt werden, dass
    1. 1.Ziffer einsBetreiber von Gastronomiebetrieben,
    2. 2.Ziffer 2Betreiber von Beherbergungsbetrieben,
    3. 3.Ziffer 3Betreiber von nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen,
    4. 4.Ziffer 4Betreiber von Kultureinrichtungen,
    5. 5.Ziffer 5Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten,
    6. 6.Ziffer 6Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten,
    7. 7.Ziffer 7Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und
    8. 8.Ziffer 8Organisatoren von Zusammenkünften (§ 5 COVID-19-MG)Organisatoren von Zusammenkünften (Paragraph 5, COVID-19-MG)
    verpflichtet sind, die in Abs. 3 festgelegten personenbezogenen Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet.verpflichtet sind, die in Absatz 3, festgelegten personenbezogenen Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Von Abs. 1 Z 8 jedenfalls nicht erfasst sindVon Absatz eins, Ziffer 8, jedenfalls nicht erfasst sind
    1. 1.Ziffer einsZusammenkünfte im privaten Wohnbereich,
    2. 2.Ziffer 2Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1953,Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,,
    3. 3.Ziffer 3Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien und
    4. 4.Ziffer 4Zusammenkünfte zur Religionsausübung.
  3. (3)Absatz 3Verordnungen gemäß Abs. 1 können die Erhebung folgender Daten vorsehen:Verordnungen gemäß Absatz eins, können die Erhebung folgender Daten vorsehen:
    1. 1.Ziffer einsName,
    2. 2.Ziffer 2Kontaktdaten, insbesondere, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
    3. 3.Ziffer 3Datum, Ort und Uhrzeit von Beginn und Ende des Aufenthalts und
    4. 4.Ziffer 4soweit geboten, nähere Angaben zum konkreten Aufenhaltsort im Betrieb, in der Einrichtung oder am Veranstaltungsort.
  4. (4)Absatz 4In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist vorzusehen:In Verordnungen gemäß Absatz eins, ist vorzusehen:
    1. 1.Ziffer einsDie Daten sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren.
    2. 2.Ziffer 2Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
    3. 3.Ziffer 3Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.
    Die gemäß Abs. 1 zur Aufbewahrung Verpflichteten haben insbesondere sicherzustellen, dass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.Die gemäß Absatz eins, zur Aufbewahrung Verpflichteten haben insbesondere sicherzustellen, dass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
§ 5c EpidemieG seit 30.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 11.06.2022 bis 30.06.2023
  1. (1)Absatz einsZum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen kann, soweit und solange dies aufgrund der COVID-19-Pandemie unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, längstens jedoch bis 30. Juni 2023, durch Verordnung bestimmt werden, dass
    1. 1.Ziffer einsBetreiber von Gastronomiebetrieben,
    2. 2.Ziffer 2Betreiber von Beherbergungsbetrieben,
    3. 3.Ziffer 3Betreiber von nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen,
    4. 4.Ziffer 4Betreiber von Kultureinrichtungen,
    5. 5.Ziffer 5Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten,
    6. 6.Ziffer 6Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten,
    7. 7.Ziffer 7Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und
    8. 8.Ziffer 8Organisatoren von Zusammenkünften (§ 5 COVID-19-MG)Organisatoren von Zusammenkünften (Paragraph 5, COVID-19-MG)
    verpflichtet sind, die in Abs. 3 festgelegten personenbezogenen Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet.verpflichtet sind, die in Absatz 3, festgelegten personenbezogenen Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Von Abs. 1 Z 8 jedenfalls nicht erfasst sindVon Absatz eins, Ziffer 8, jedenfalls nicht erfasst sind
    1. 1.Ziffer einsZusammenkünfte im privaten Wohnbereich,
    2. 2.Ziffer 2Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1953,Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,,
    3. 3.Ziffer 3Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien und
    4. 4.Ziffer 4Zusammenkünfte zur Religionsausübung.
  3. (3)Absatz 3Verordnungen gemäß Abs. 1 können die Erhebung folgender Daten vorsehen:Verordnungen gemäß Absatz eins, können die Erhebung folgender Daten vorsehen:
    1. 1.Ziffer einsName,
    2. 2.Ziffer 2Kontaktdaten, insbesondere, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
    3. 3.Ziffer 3Datum, Ort und Uhrzeit von Beginn und Ende des Aufenthalts und
    4. 4.Ziffer 4soweit geboten, nähere Angaben zum konkreten Aufenhaltsort im Betrieb, in der Einrichtung oder am Veranstaltungsort.
  4. (4)Absatz 4In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist vorzusehen:In Verordnungen gemäß Absatz eins, ist vorzusehen:
    1. 1.Ziffer einsDie Daten sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren.
    2. 2.Ziffer 2Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
    3. 3.Ziffer 3Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.
    Die gemäß Abs. 1 zur Aufbewahrung Verpflichteten haben insbesondere sicherzustellen, dass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.Die gemäß Absatz eins, zur Aufbewahrung Verpflichteten haben insbesondere sicherzustellen, dass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
§ 5c EpidemieG seit 30.06.2023 weggefallen.

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