§ 3a B-COVID-19 M-SE (weggefallen)

Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Sozialeinrichtungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.11.2020 bis 31.12.9999
(1) Ein Zutritt für Besucherinnen und Besucher ist nur zulässig, sofern unmittelbar in der Krankenanstalt ein § 3a B-COVID-19 M-Antigen-Test durchgeführt wurdeSE seit 06.11.2020 weggefallen. Liegt ein negatives Testergebnis vor, ist ein Besuch in der Dauer von maximal einer Stunde zulässig. Die Kosten für die Testungen werden nicht vom Land Burgenland getragen; ausgenommen davon sind Testungen im Zuge von Besuchen bei palliativ betreuten und sterbenden Personen und Besuchen bei stationär aufgenommenen Kindern.

(2) Die Verpflichtung zur Durchführung eines COVID-19-Antigen-Tests gemäß Abs. 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.

Stand vor dem 06.11.2020

In Kraft vom 29.10.2020 bis 06.11.2020
(1) Ein Zutritt für Besucherinnen und Besucher ist nur zulässig, sofern unmittelbar in der Krankenanstalt ein § 3a B-COVID-19 M-Antigen-Test durchgeführt wurdeSE seit 06.11.2020 weggefallen. Liegt ein negatives Testergebnis vor, ist ein Besuch in der Dauer von maximal einer Stunde zulässig. Die Kosten für die Testungen werden nicht vom Land Burgenland getragen; ausgenommen davon sind Testungen im Zuge von Besuchen bei palliativ betreuten und sterbenden Personen und Besuchen bei stationär aufgenommenen Kindern.

(2) Die Verpflichtung zur Durchführung eines COVID-19-Antigen-Tests gemäß Abs. 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.

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