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(2) § 2 in der Fassung LGBl.Nr. 62/2020 tritt am 26. Oktober 2020 in Kraft.
(3) Bewilligungen für Veranstaltungen, für Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte, die bereits erteilt wurden und die vor dem Hintergrund des § 1 und § 3 Abs. 1 dieser Verordnung und dem § 15 Abs. 6 des Epidemiegesetzes 1950 nicht ausgeübt werden dürfen, können unter Einhaltung der Anordnungen in dieser Verordnung ausgeübt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2020
(2) § 2 in der Fassung LGBl.Nr. 62/2020 tritt am 26. Oktober 2020 in Kraft.
(3) Bewilligungen für Veranstaltungen, für Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte, die bereits erteilt wurden und die vor dem Hintergrund des § 1 und § 3 Abs. 1 dieser Verordnung und dem § 15 Abs. 6 des Epidemiegesetzes 1950 nicht ausgeübt werden dürfen, können unter Einhaltung der Anordnungen in dieser Verordnung ausgeübt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2020