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(2) Für Verfahren auf Grund von Anzeigen oder Anträgen, die nach Ablauf einer landesgesetzlich festgelegten Frist mit einer Bewilligungs- oder Genehmigungsfiktion verbunden sind, deren Fristen für die Erlassung eines Bescheids zwischen dem 11. März 2020 und dem 2. Juni 2020 auslaufen bzw. ausgelaufen sind, gilt, dass die Behörde noch nachträglich die nach dem jeweiligen Landesgesetz erforderlichen Auflagen und Bedingungen vorschreiben kann, sofern eine entsprechende Regelung nicht ohnehin im jeweiligen Landesgesetz vorgesehen ist. Die Landesregierung kann mit Verordnung den Auslaufzeitraum über den 2. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 verlängern, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
(2) Für Verfahren auf Grund von Anzeigen oder Anträgen, die nach Ablauf einer landesgesetzlich festgelegten Frist mit einer Bewilligungs- oder Genehmigungsfiktion verbunden sind, deren Fristen für die Erlassung eines Bescheids zwischen dem 11. März 2020 und dem 2. Juni 2020 auslaufen bzw. ausgelaufen sind, gilt, dass die Behörde noch nachträglich die nach dem jeweiligen Landesgesetz erforderlichen Auflagen und Bedingungen vorschreiben kann, sofern eine entsprechende Regelung nicht ohnehin im jeweiligen Landesgesetz vorgesehen ist. Die Landesregierung kann mit Verordnung den Auslaufzeitraum über den 2. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 verlängern, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.