§ 3 OOE-COVID-19_BG (weggefallen)

Oö. COVID-19-Begleitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Fristen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften zur Durchführung wiederkehrender Überprüfungen, die von privaten Personen zu veranlassen sind und die nach dem 10. März 2020 geendet hätten oder bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 noch enden werden, werden bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 gehemmt. Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Hemmung dieser Fristen über den 1. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der § 3 OOE-COVID-19-Krisensituation geboten ist_BG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Fristen für Intervalle wiederkehrender Überprüfungen, deren Verlängerung gegen unionsrechtliche Vorschriften verstoßen würde.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.04.2020 bis 31.12.2020
(1) Fristen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften zur Durchführung wiederkehrender Überprüfungen, die von privaten Personen zu veranlassen sind und die nach dem 10. März 2020 geendet hätten oder bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 noch enden werden, werden bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 gehemmt. Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Hemmung dieser Fristen über den 1. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der § 3 OOE-COVID-19-Krisensituation geboten ist_BG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Fristen für Intervalle wiederkehrender Überprüfungen, deren Verlängerung gegen unionsrechtliche Vorschriften verstoßen würde.

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