§ 5 OOE-COVID-19_BG (weggefallen)

Oö. COVID-19-Begleitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Sehen Landesgesetze oder Verordnungen auf Grund von Landesgesetzen die Erstattung von Berichten § 5 OOE- wie Rechnungsabschlüsse, Tätigkeitsberichte und dergleichen - bis zu einem Zeitpunkt vor, der zwischen dem 11. März 2020 und dem 2. Juni 2020 liegt, so werden die Erstattungsfristen bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 gehemmt. Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Hemmung dieser Fristen über den 30. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist_BG seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.04.2020 bis 31.12.2020
Sehen Landesgesetze oder Verordnungen auf Grund von Landesgesetzen die Erstattung von Berichten § 5 OOE- wie Rechnungsabschlüsse, Tätigkeitsberichte und dergleichen - bis zu einem Zeitpunkt vor, der zwischen dem 11. März 2020 und dem 2. Juni 2020 liegt, so werden die Erstattungsfristen bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 gehemmt. Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Hemmung dieser Fristen über den 30. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist_BG seit 31.12.2020 weggefallen.

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