§ 7 OOE-COVID-19_BG (weggefallen)

Oö. COVID-19-Begleitgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 können landesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane Beschlüsse im Umlaufweg auch dann fassen, wenn dies materiengesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der bzw. von dem Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E§ 7 OOE-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich abzugeben und an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie innerhalb der gesetzten Frist einlangt. Die für das Zustandekommen von Beschlüssen geltenden materiengesetzlichen Voraussetzungen bleiben unberührt. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist von der bzw. dem Vorsitzenden unmittelbar nach der Feststellung des Ergebnisses zu dokumentieren und allen übrigen Mitgliedern mitzuteilen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Beschlussfassung

1.

im Landtag einschließlich seiner Ausschüsse und

2.

von Verhandlungsgegenständen, die nach sonstigen gesetzlichen Vorgaben jedenfalls öffentlich zu verhandeln sind.

(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Verlängerung der Möglichkeit von Beschlussfassungen im Umlaufweg über den 1. Juni 2020 hinaus, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist_BG seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.04.2020 bis 31.12.2020
(1) Bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 können landesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane Beschlüsse im Umlaufweg auch dann fassen, wenn dies materiengesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der bzw. von dem Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E§ 7 OOE-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich abzugeben und an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie innerhalb der gesetzten Frist einlangt. Die für das Zustandekommen von Beschlüssen geltenden materiengesetzlichen Voraussetzungen bleiben unberührt. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist von der bzw. dem Vorsitzenden unmittelbar nach der Feststellung des Ergebnisses zu dokumentieren und allen übrigen Mitgliedern mitzuteilen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Beschlussfassung

1.

im Landtag einschließlich seiner Ausschüsse und

2.

von Verhandlungsgegenständen, die nach sonstigen gesetzlichen Vorgaben jedenfalls öffentlich zu verhandeln sind.

(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Verlängerung der Möglichkeit von Beschlussfassungen im Umlaufweg über den 1. Juni 2020 hinaus, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist_BG seit 31.12.2020 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten