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(2) Soweit Sitzungen landesgesetzlich eingerichteter Kollegialorgane nicht öffentlich sind, ist durch die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Videokonferenz zu gewährleisten, dass die Nichtöffentlichkeit der Sitzung gewahrt ist.
(3) Soweit Sitzungen landesgesetzlich eingerichteter Kollegialorgane öffentlich sind, ist zu gewährleisten, dass die Sitzung durch Livestream im Internet oder in einer anderen geeigneten Weise mitverfolgt werden kann.
(4) Bei Sitzungen von Kollegialorganen der Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Abs. 1 ist sicherzustellen, dass im sonst verwendeten Sitzungszimmer oder einem anderen geeigneten Raum eine Teilnahme ohne persönliche technische Einrichtungen möglich ist. Auf diese Möglichkeit der Teilnahme vor Ort ist in der Einladung zur Sitzung hinzuweisen, sofern nicht alle Mitglieder des Kollegialorgans vorab darauf verzichtet haben.
(5) Abs. 1 gilt nicht für Sitzungen des Landtags einschließlich seiner Ausschüsse.
(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Verlängerung der Möglichkeit von Beschluss-fassungen in Form einer Videokonferenz über den 1. Juni 2020 hinaus, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist_BG seit 31.12.2020 weggefallen.
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(2) Soweit Sitzungen landesgesetzlich eingerichteter Kollegialorgane nicht öffentlich sind, ist durch die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Videokonferenz zu gewährleisten, dass die Nichtöffentlichkeit der Sitzung gewahrt ist.
(3) Soweit Sitzungen landesgesetzlich eingerichteter Kollegialorgane öffentlich sind, ist zu gewährleisten, dass die Sitzung durch Livestream im Internet oder in einer anderen geeigneten Weise mitverfolgt werden kann.
(4) Bei Sitzungen von Kollegialorganen der Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Abs. 1 ist sicherzustellen, dass im sonst verwendeten Sitzungszimmer oder einem anderen geeigneten Raum eine Teilnahme ohne persönliche technische Einrichtungen möglich ist. Auf diese Möglichkeit der Teilnahme vor Ort ist in der Einladung zur Sitzung hinzuweisen, sofern nicht alle Mitglieder des Kollegialorgans vorab darauf verzichtet haben.
(5) Abs. 1 gilt nicht für Sitzungen des Landtags einschließlich seiner Ausschüsse.
(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Verlängerung der Möglichkeit von Beschluss-fassungen in Form einer Videokonferenz über den 1. Juni 2020 hinaus, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist_BG seit 31.12.2020 weggefallen.