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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(1a) In Altenwohn- und Pflegeheimen sowie in Behinderteneinrichtungen erfolgt die Zuteilung zur jeweiligen Phase aufgrund festgelegter Kriterien in einem 4 Phasen-Modell. Abweichend vom 4 Phasen-Modell sind jedenfalls die phasenunabhängigen Grundregelungen gemäß § 1a einzuhalten.
(1b) In bettenführenden Krankenanstalten gelten die Besuchsregelungen gemäß § 3a.
(1a) In Altenwohn- und Pflegeheimen sowie in Behinderteneinrichtungen erfolgt die Zuteilung zur jeweiligen Phase aufgrund festgelegter Kriterien in einem 4 Phasen-Modell. Abweichend vom 4 Phasen-Modell sind jedenfalls die phasenunabhängigen Grundregelungen gemäß § 1a einzuhalten.
(1b) In bettenführenden Krankenanstalten gelten die Besuchsregelungen gemäß § 3a.