§ 1 B-COVID-19 M-SE (weggefallen)

Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Sozialeinrichtungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.11.2020 bis 31.12.9999
(§ 1) Diese Verordnung gilt für Altenwohn B- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, bettenführende Krankenanstalten und mobile PflegeCOVID- und Betreuungsdienste19 M-SE seit 06.11.2020 weggefallen.

(1a) In Altenwohn- und Pflegeheimen sowie in Behinderteneinrichtungen erfolgt die Zuteilung zur jeweiligen Phase aufgrund festgelegter Kriterien in einem 4 Phasen-Modell. Abweichend vom 4 Phasen-Modell sind jedenfalls die phasenunabhängigen Grundregelungen gemäß § 1a einzuhalten.

(1b) In bettenführenden Krankenanstalten gelten die Besuchsregelungen gemäß § 3a.

Stand vor dem 06.11.2020

In Kraft vom 29.10.2020 bis 06.11.2020
(§ 1) Diese Verordnung gilt für Altenwohn B- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, bettenführende Krankenanstalten und mobile PflegeCOVID- und Betreuungsdienste19 M-SE seit 06.11.2020 weggefallen.

(1a) In Altenwohn- und Pflegeheimen sowie in Behinderteneinrichtungen erfolgt die Zuteilung zur jeweiligen Phase aufgrund festgelegter Kriterien in einem 4 Phasen-Modell. Abweichend vom 4 Phasen-Modell sind jedenfalls die phasenunabhängigen Grundregelungen gemäß § 1a einzuhalten.

(1b) In bettenführenden Krankenanstalten gelten die Besuchsregelungen gemäß § 3a.

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