§ 2 B-COVID-19 M-SE (weggefallen)

Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Sozialeinrichtungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.11.2020 bis 31.12.9999
Zur Verhinderung der Verbreitung von § 2 B-COVID-19 sind abhängig von der jeweiligen Phase in AltenwohnM- und Pflegeheimen folgende Maßnahmen und Auflagen einzuhalten:

(1) In Phase 1:

1.

Heimeinzug: Aufnahmen von Personen aus anderen Altenwohn- und Pflegeheimen und aus dem häuslichen Bereich dürfen nur nach Vorlage einer negativen COVID-19 Testung erfolgen. Aufnahmen aus Krankenanstalten dürfen nur nach Vorlage einer negativen COVID-19 Testung oder einer positiven COVID-19 Testung mit CT-Wert über 30 bei der letzten Testung und Symptomfreiheit erfolgen. Zwischen den einzelnen Testungen müssen jeweils 48 Stunden liegen.

2.

Besuchsregelung: Besucherinnen und Besucher haben in der Einrichtung eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und die Hygienerichtlinien einzuhalten. Es sind keine Besuche von Personen zulässig, die Verdachtssymptome der COVID-19-Erkrankung wie Fieber, trockener Husten (mit oder ohne Kurzatmigkeit), Durchfall, plötzlicher Verlust des Geruchs- bzw. Geschmackssinnes haben oder in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch hatten.

3.

Externe Dienstleisterinnen und Dienstleister: Externe Dienstleisterinnen und Dienstleister, insbesondere Fachärztinnen und Fachärzte, Therapeutinnen und Therapeuten, Fußpflegerinnen und Fußpfleger, Frisörinnen und Frisöre, usw., haben in der Einrichtung eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und die Hygienerichtlinien einzuhalten. Die Anwesenheit von externen Dienstleisterinnen und Dienstleister ist in einem Protokoll festzuhalten.

4.

Bewohnerinnen- und Bewohnerpflege: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Hygienerichtlinien einzuhalten und einen Mund- und Nasenschutz zu tragen.

5.

Kurzzeitpflege: Entsprechend Z 1 darf eine Aufnahme von Personen nur nach Vorlage einer negativen COVID-19 Testung erfolgen.

(2) In Phase 2:

1.

Heimeinzug: Aufnahmen von Personen aus anderen Altenwohn- und Pflegeheimen und aus dem häuslichen Bereich dürfen nur nach Vorlage einer negativen COVID-19 Testung erfolgen. Aufnahmen aus Krankenanstalten dürfen nur nach Vorlage einer negativen COVID-19 Testung oder einer positiven COVID-19 Testung mit CT-Wert über 30 bei der letzten Testung und Symptomfreiheit erfolgen. Zwischen den einzelnen Testungen müssen jeweils 48 Stunden liegen.

2.

Besuchsregelung: Besucherinnen und Besucher haben in der Einrichtung eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und die Hygienerichtlinien einzuhalten. Besuche sind vom Einrichtungsbetreiber zu koordinieren und in einem Besucherprotokoll festzuhalten. Besuche im Wohnbereich sind nach Abklärung mit der Pflegedienst- bzw. Heimleitung bei palliativ betreuten und sterbenden Personen mit Schutzkleidung möglich. Es sind keine Besuche von Personen zulässig, die Verdachtssymptome der COVID-19-Erkrankung wie Fieber, trockener Husten (mit oder ohne Kurzatmigkeit), Durchfall, plötzlicher Verlust des Geruchs- bzw. Geschmackssinnes haben oder in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch hatten.

3.

Externe Dienstleisterinnen und Dienstleister: Externe Dienstleisterinnen und Dienstleister, insbesondere Fachärztinnen und Fachärzte, Therapeutinnen und Therapeuten, Fußpflegerinnen und Fußpfleger, Frisörinnen und Frisöre, usw., haben in der Einrichtung eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und die Hygienerichtlinien einzuhalten. Während der Behandlung sollen die Bewohnerinnen oder Bewohner, soweit die individuelle Behandlung dies zulässt, einen Mund- und Nasenschutz tragen. Die Anwesenheit von externen Dienstleisterinnen und Dienstleister ist in einem Protokoll festzuhalten.

4.

Bewohnerinnen- und Bewohnerpflege: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Hygienerichtlinien einzuhalten und einen Mund- und Nasenschutz zu tragen.

5.

Kurzzeitpflege: Entsprechend Z 1 darf eine Aufnahme von Personen nur nach Vorlage einer negativen COVID-19 Testung erfolgen.

(3) In Phase 3:

1.

Heimeinzug: Bei Langzeitaufnahmen von Personen aus anderen Altenwohn- und Pflegeheimen und aus dem häuslichen Bereich, sind diese nach Vorlage einer negativen COVID-19 Testung präventiv 10 Tage von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern zu isolieren. Langzeitaufnahmen aus Krankenanstalten dürfen nur nach Vorlage einer negativen COVID-19 Testung oder einer positiven COVID-19 Testung mit CT-Wert über 30 bei der letzten Testung und Symptomfreiheit erfolgen und sind präventiv 10 Tage von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern zu isolieren. Zwischen den einzelnen Testungen müssen jeweils 48 Stunden liegen.

2.

Besuchsregelung: Besucherinnen und Besucher haben in der Einrichtung eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und die Hygienerichtlinien einzuhalten. Besuche sind vom Einrichtungsbetreiber zu koordinieren und in einem Besucherprotokoll festzuhalten. Es sind zwei Besucherinnen bzw. Besucher pro Bewohnerin oder Bewohner pro Besuchstermin gleichzeitig zulässig. Die Besuche sollen vorzugsweise im Freien stattfinden. Diese Einschränkung der Besucherzahl gilt nicht für Kinder in Begleitung der jeweiligen Verantwortlichen. Besuche im Wohnbereich sind nach Abklärung mit der Pflegedienst- bzw. Heimleitung bei palliativ betreuten und sterbenden Personen mit Schutzkleidung möglich. Es sind keine Besuche von Personen zulässig, die Verdachtssymptome der COVID-19-Erkrankung wie Fieber, trockener Husten (mit oder ohne Kurzatmigkeit), Durchfall, plötzlicher Verlust des Geruchs- bzw. Geschmackssinnes haben oder in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch hatten.

3.

Externe Dienstleisterinnen und Dienstleister: Externe Dienstleisterinnen und Dienstleister, insbesondere Fachärztinnen und Fachärzte, Therapeutinnen und Therapeuten, Fußpflegerinnen und Fußpfleger, Frisörinnen und Frisöre, usw., haben in der Einrichtung eine FFP2-Maske ohne Ventil sowie weitere persönliche Schutzausrüstung (zB Schutzkittel) zu tragen und die Hygienerichtlinien einzuhalten. Während der Behandlung sollen die Bewohnerinnen oder Bewohner, soweit die individuelle Behandlung dies zulässt, einen Mund- und Nasenschutz tragen. Die Anwesenheit von externen Dienstleisterinnen und Dienstleister ist in einem Protokoll festzuhalten.

4.

Bewohnerinnen- und Bewohnerpflege: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Hygienerichtlinien einzuhalten und im Wohnbereich einen Mund- und Nasenschutz zu tragen. Bei Isolations- und Verdachtsfällen sind eine FFP-2 Maske ohne Ventil sowie die persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Eine getrennte Versorgung von COVID-19 Verdachtsfällen und der übrigen Bewohnerinnen und Bewohner ist vorzunehmen („Kohortierung“). Beim Auftreten eines Verdachtsfalls sind sofort persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen (entsprechende Schutzkleidung anlegen). Die Verdachtspatientin oder der Verdachtspatient ist umgehend zu isolieren. Die Gesundheitsbehörde ist umgehend zu informieren und bei der Erhebung der Kontaktdaten und Kontaktpersonen zu unterstützen.

5.

Kurzzeitpflege: Eine Aufnahme darf nur in Ausnahmefällen erfolgen; Z 1 gilt sinngemäß.

(4) In Phase 4:

1.

Heimeinzug: Nur Akutaufnahmen von Personen aus Krankenanstalten nach eingehender vorheriger Abklärung sind zulässig. Diese Personen sind nach Vorlage einer negativen COVID-19 Testung oder einer positiven COVID-19 Testung mit CT-Wert über 30 bei der letzten Testung und Symptomfreiheit erfolgen und sind präventiv 10 Tage von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern zu isolieren.

2.

Besuchsregelung: Besuche sind nur nach Abklärung mit der Pflegedienst- bzw. Heimleitung im Einzelfall möglich. Besuche bei palliativ betreuten und sterbenden Personen sind nach Abklärung mit der Pflegedienst- bzw. Heimleitung mit Schutzkleidung möglich. Es sind keine Besuche von Personen zulässig, die Verdachtssymptome der COVID-19-Erkrankung wie Fieber, trockener Husten (mit oder ohne Kurzatmigkeit), Durchfall, plötzlicher Verlust des Geruchs- bzw. Geschmackssinnes haben oder in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch hatten. Ein Besucherprotokoll ist zu führen.

3.

Externe Dienstleisterinnen und Dienstleister: Therapeutinnen- und Therapeuten-, Fußpflegerinnen- und Fußpfleger- sowie Arztbesuche dürfen nur nach medizinischer Notwendigkeit mit FFP-2 Maske und Schutzkleidung und nicht im Wohnbereich erfolgen.

4.

Bewohnerinnen- und Bewohnerpflege: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Hygienerichtlinien einzuhalten und im Wohnbereich eine FFP-2 Maske ohne Ventil sowie bei Isolations- und positiv getesteten COVID 19-Fällen die persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Eine getrennte Versorgung von COVID-19 Fällen und der übrigen Bewohnerinnen und Bewohner ist vorzunehmen („Kohortierung“).

5.

Kurzzeitpflege: In dieser Phase ist keine Kurzzeitpflege möglich.

SE seit 06.11.2020 weggefallen.

Stand vor dem 06.11.2020

In Kraft vom 29.10.2020 bis 06.11.2020
Zur Verhinderung der Verbreitung von § 2 B-COVID-19 sind abhängig von der jeweiligen Phase in AltenwohnM- und Pflegeheimen folgende Maßnahmen und Auflagen einzuhalten:

(1) In Phase 1:

1.

Heimeinzug: Aufnahmen von Personen aus anderen Altenwohn- und Pflegeheimen und aus dem häuslichen Bereich dürfen nur nach Vorlage einer negativen COVID-19 Testung erfolgen. Aufnahmen aus Krankenanstalten dürfen nur nach Vorlage einer negativen COVID-19 Testung oder einer positiven COVID-19 Testung mit CT-Wert über 30 bei der letzten Testung und Symptomfreiheit erfolgen. Zwischen den einzelnen Testungen müssen jeweils 48 Stunden liegen.

2.

Besuchsregelung: Besucherinnen und Besucher haben in der Einrichtung eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und die Hygienerichtlinien einzuhalten. Es sind keine Besuche von Personen zulässig, die Verdachtssymptome der COVID-19-Erkrankung wie Fieber, trockener Husten (mit oder ohne Kurzatmigkeit), Durchfall, plötzlicher Verlust des Geruchs- bzw. Geschmackssinnes haben oder in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch hatten.

3.

Externe Dienstleisterinnen und Dienstleister: Externe Dienstleisterinnen und Dienstleister, insbesondere Fachärztinnen und Fachärzte, Therapeutinnen und Therapeuten, Fußpflegerinnen und Fußpfleger, Frisörinnen und Frisöre, usw., haben in der Einrichtung eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und die Hygienerichtlinien einzuhalten. Die Anwesenheit von externen Dienstleisterinnen und Dienstleister ist in einem Protokoll festzuhalten.

4.

Bewohnerinnen- und Bewohnerpflege: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Hygienerichtlinien einzuhalten und einen Mund- und Nasenschutz zu tragen.

5.

Kurzzeitpflege: Entsprechend Z 1 darf eine Aufnahme von Personen nur nach Vorlage einer negativen COVID-19 Testung erfolgen.

(2) In Phase 2:

1.

Heimeinzug: Aufnahmen von Personen aus anderen Altenwohn- und Pflegeheimen und aus dem häuslichen Bereich dürfen nur nach Vorlage einer negativen COVID-19 Testung erfolgen. Aufnahmen aus Krankenanstalten dürfen nur nach Vorlage einer negativen COVID-19 Testung oder einer positiven COVID-19 Testung mit CT-Wert über 30 bei der letzten Testung und Symptomfreiheit erfolgen. Zwischen den einzelnen Testungen müssen jeweils 48 Stunden liegen.

2.

Besuchsregelung: Besucherinnen und Besucher haben in der Einrichtung eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und die Hygienerichtlinien einzuhalten. Besuche sind vom Einrichtungsbetreiber zu koordinieren und in einem Besucherprotokoll festzuhalten. Besuche im Wohnbereich sind nach Abklärung mit der Pflegedienst- bzw. Heimleitung bei palliativ betreuten und sterbenden Personen mit Schutzkleidung möglich. Es sind keine Besuche von Personen zulässig, die Verdachtssymptome der COVID-19-Erkrankung wie Fieber, trockener Husten (mit oder ohne Kurzatmigkeit), Durchfall, plötzlicher Verlust des Geruchs- bzw. Geschmackssinnes haben oder in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch hatten.

3.

Externe Dienstleisterinnen und Dienstleister: Externe Dienstleisterinnen und Dienstleister, insbesondere Fachärztinnen und Fachärzte, Therapeutinnen und Therapeuten, Fußpflegerinnen und Fußpfleger, Frisörinnen und Frisöre, usw., haben in der Einrichtung eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und die Hygienerichtlinien einzuhalten. Während der Behandlung sollen die Bewohnerinnen oder Bewohner, soweit die individuelle Behandlung dies zulässt, einen Mund- und Nasenschutz tragen. Die Anwesenheit von externen Dienstleisterinnen und Dienstleister ist in einem Protokoll festzuhalten.

4.

Bewohnerinnen- und Bewohnerpflege: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Hygienerichtlinien einzuhalten und einen Mund- und Nasenschutz zu tragen.

5.

Kurzzeitpflege: Entsprechend Z 1 darf eine Aufnahme von Personen nur nach Vorlage einer negativen COVID-19 Testung erfolgen.

(3) In Phase 3:

1.

Heimeinzug: Bei Langzeitaufnahmen von Personen aus anderen Altenwohn- und Pflegeheimen und aus dem häuslichen Bereich, sind diese nach Vorlage einer negativen COVID-19 Testung präventiv 10 Tage von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern zu isolieren. Langzeitaufnahmen aus Krankenanstalten dürfen nur nach Vorlage einer negativen COVID-19 Testung oder einer positiven COVID-19 Testung mit CT-Wert über 30 bei der letzten Testung und Symptomfreiheit erfolgen und sind präventiv 10 Tage von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern zu isolieren. Zwischen den einzelnen Testungen müssen jeweils 48 Stunden liegen.

2.

Besuchsregelung: Besucherinnen und Besucher haben in der Einrichtung eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und die Hygienerichtlinien einzuhalten. Besuche sind vom Einrichtungsbetreiber zu koordinieren und in einem Besucherprotokoll festzuhalten. Es sind zwei Besucherinnen bzw. Besucher pro Bewohnerin oder Bewohner pro Besuchstermin gleichzeitig zulässig. Die Besuche sollen vorzugsweise im Freien stattfinden. Diese Einschränkung der Besucherzahl gilt nicht für Kinder in Begleitung der jeweiligen Verantwortlichen. Besuche im Wohnbereich sind nach Abklärung mit der Pflegedienst- bzw. Heimleitung bei palliativ betreuten und sterbenden Personen mit Schutzkleidung möglich. Es sind keine Besuche von Personen zulässig, die Verdachtssymptome der COVID-19-Erkrankung wie Fieber, trockener Husten (mit oder ohne Kurzatmigkeit), Durchfall, plötzlicher Verlust des Geruchs- bzw. Geschmackssinnes haben oder in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch hatten.

3.

Externe Dienstleisterinnen und Dienstleister: Externe Dienstleisterinnen und Dienstleister, insbesondere Fachärztinnen und Fachärzte, Therapeutinnen und Therapeuten, Fußpflegerinnen und Fußpfleger, Frisörinnen und Frisöre, usw., haben in der Einrichtung eine FFP2-Maske ohne Ventil sowie weitere persönliche Schutzausrüstung (zB Schutzkittel) zu tragen und die Hygienerichtlinien einzuhalten. Während der Behandlung sollen die Bewohnerinnen oder Bewohner, soweit die individuelle Behandlung dies zulässt, einen Mund- und Nasenschutz tragen. Die Anwesenheit von externen Dienstleisterinnen und Dienstleister ist in einem Protokoll festzuhalten.

4.

Bewohnerinnen- und Bewohnerpflege: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Hygienerichtlinien einzuhalten und im Wohnbereich einen Mund- und Nasenschutz zu tragen. Bei Isolations- und Verdachtsfällen sind eine FFP-2 Maske ohne Ventil sowie die persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Eine getrennte Versorgung von COVID-19 Verdachtsfällen und der übrigen Bewohnerinnen und Bewohner ist vorzunehmen („Kohortierung“). Beim Auftreten eines Verdachtsfalls sind sofort persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen (entsprechende Schutzkleidung anlegen). Die Verdachtspatientin oder der Verdachtspatient ist umgehend zu isolieren. Die Gesundheitsbehörde ist umgehend zu informieren und bei der Erhebung der Kontaktdaten und Kontaktpersonen zu unterstützen.

5.

Kurzzeitpflege: Eine Aufnahme darf nur in Ausnahmefällen erfolgen; Z 1 gilt sinngemäß.

(4) In Phase 4:

1.

Heimeinzug: Nur Akutaufnahmen von Personen aus Krankenanstalten nach eingehender vorheriger Abklärung sind zulässig. Diese Personen sind nach Vorlage einer negativen COVID-19 Testung oder einer positiven COVID-19 Testung mit CT-Wert über 30 bei der letzten Testung und Symptomfreiheit erfolgen und sind präventiv 10 Tage von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern zu isolieren.

2.

Besuchsregelung: Besuche sind nur nach Abklärung mit der Pflegedienst- bzw. Heimleitung im Einzelfall möglich. Besuche bei palliativ betreuten und sterbenden Personen sind nach Abklärung mit der Pflegedienst- bzw. Heimleitung mit Schutzkleidung möglich. Es sind keine Besuche von Personen zulässig, die Verdachtssymptome der COVID-19-Erkrankung wie Fieber, trockener Husten (mit oder ohne Kurzatmigkeit), Durchfall, plötzlicher Verlust des Geruchs- bzw. Geschmackssinnes haben oder in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch hatten. Ein Besucherprotokoll ist zu führen.

3.

Externe Dienstleisterinnen und Dienstleister: Therapeutinnen- und Therapeuten-, Fußpflegerinnen- und Fußpfleger- sowie Arztbesuche dürfen nur nach medizinischer Notwendigkeit mit FFP-2 Maske und Schutzkleidung und nicht im Wohnbereich erfolgen.

4.

Bewohnerinnen- und Bewohnerpflege: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Hygienerichtlinien einzuhalten und im Wohnbereich eine FFP-2 Maske ohne Ventil sowie bei Isolations- und positiv getesteten COVID 19-Fällen die persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Eine getrennte Versorgung von COVID-19 Fällen und der übrigen Bewohnerinnen und Bewohner ist vorzunehmen („Kohortierung“).

5.

Kurzzeitpflege: In dieser Phase ist keine Kurzzeitpflege möglich.

SE seit 06.11.2020 weggefallen.

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