§ 3 B-COVID-19 M-SE (weggefallen)

Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Sozialeinrichtungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.11.2020 bis 31.12.9999
Zur Verhinderung der Verbreitung von § 3 B-COVID-19 sind abhängig von der jeweiligen Phase in vollstationären Behinderteneinrichtungen folgende Maßnahmen und Auflagen einzuhalten:

(1) In Phase 1:

1.

Heimeinzug: Neuaufnahmen von Klientinnen und Klienten können ohne weitere Maßnahmen erfolgen.

2.

Besuchsregelung: Besucherinnen und Besucher haben in der Einrichtung die Hygienerichtlinien einzuhalten. Es sind keine Besuche von Personen zulässig, die Verdachtssymptome der COVID-19-Erkrankung wie Fieber, trockener Husten (mit oder ohne Kurzatmigkeit), Durchfall, plötzlicher Verlust des Geruchs- bzw. Geschmackssinnes haben oder in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch hatten.

3.

Externe Dienstleisterinnen und Dienstleister: Externe Dienstleisterinnen und Dienstleister, insbesondere Fachärztinnen und Fachärzte, Therapeutinnen und Therapeuten, Fußpflegerinnen und Fußpfleger, Frisörinnen und Frisöre, usw., haben in der Einrichtung eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und die Hygienerichtlinien einzuhalten. Die Anwesenheit von externen Dienstleisterinnen und Dienstleister ist in einem Protokoll festzuhalten.

4.

Klientinnen- und Klientenbetreuung: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die allgemeinen Hygiene- und Schutzmaßnahmen einzuhalten. Die Betreuung der jeweiligen Klientel in der Einrichtung, erfolgt aufgrund der genehmigten Präventions- bzw. Betreuungskonzepte.

5.

Teilstationäre Einrichtungen: Öffnung der Tagesstrukturen unter Einhaltung der Abstand- und Schutzmaßnahmen.

(2) In Phase 2:

1.

Heimeinzug: Neuaufnahmen von Klientinnen und Klienten können ohne weitere Maßnahmen erfolgen.

2.

Besuchsregelung: Besucherinnen und Besucher haben in der Einrichtung eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und die Hygienerichtlinien einzuhalten. Es sind keine Besuche von Personen zulässig, die Verdachtssymptome der COVID-19-Erkrankung wie Fieber, trockener Husten (mit oder ohne Kurzatmigkeit), Durchfall, plötzlicher Verlust des Geruchs- bzw. Geschmackssinnes haben oder in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch hatten. Der Besuch sollte während der Anwesenheit nur auf den Kontakt zu der besuchten Person beschränkt bleiben. Besuche sind in einem Besucherprotokoll festzuhalten.

3.

Externe Dienstleisterinnen und Dienstleister: Externe Dienstleisterinnen und Dienstleister, insbesondere Fachärztinnen und Fachärzte, Therapeutinnen und Therapeuten, Fußpflegerinnen und Fußpfleger, Frisörinnen und Frisöre, usw., haben in der Einrichtung eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und die Hygienerichtlinien einzuhalten. Die Anwesenheit von externen Dienstleisterinnen und Dienstleister ist in einem Protokoll festzuhalten.

4.

Klientinnen- und Klientenbetreuung: Die Hygienerichtlinien sind einzuhalten und ein Mund- und Nasenschutz ist zu tragen. Die Betreuung der jeweiligen Klientel erfolgt aufgrund von genehmigten Präventions- bzw. Betreuungskonzepten.

5.

Teilstationäre Einrichtungen: Öffnung der Tagesstrukturen unter Einhaltung der Hygienerichtlinien bei gleichzeitiger Trennung interner und externer Klientinnen und Klienten.

(3) In Phase 3:

1.

Heimeinzug: Neuaufnahmen von Klientinnen und Klienten können nur nach eingehender vorheriger Abklärung mit der Heimleitung erfolgen.

2.

Besuchsregelung: Besucherinnen und Besucher haben in der Einrichtung eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und die Hygienerichtlinien einzuhalten. Besuche sind vom Einrichtungsbetreiber zu koordinieren und in einem Besucherprotokoll festzuhalten. Es sind zwei Besucherinnen bzw. Besucher pro Klientin oder Klient pro Besuchstermin gleichzeitig zulässig. Besuche sollen vorzugsweise im Freien stattfinden. Besuche im Wohnbereich sind nach Abklärung mit der Heimleitung und nur mit Schutzkleidung möglich. Es sind keine Besuche von Personen zulässig, die Verdachtssymptome der COVID-19-Erkrankung wie Fieber, trockener Husten (mit oder ohne Kurzatmigkeit), Durchfall, plötzlicher Verlust des Geruchs- bzw. Geschmackssinnes haben oder in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch hatten.

3.

Externe Dienstleisterinnen und Dienstleister: Externe Dienstleisterinnen und Dienstleister, insbesondere Fachärztinnen und Fachärzte, Therapeutinnen und Therapeuten, Fußpflegerinnen und Fußpfleger, Frisörinnen und Frisöre, usw., haben in der Einrichtung eine FFP2-Maske ohne Ventil sowie weitere persönliche Schutzausrüstung (zB Schutzkittel) zu tragen und die Hygienerichtlinien einzuhalten. Die Anwesenheit von externen Dienstleisterinnen und Dienstleister ist in einem Protokoll festzuhalten.

4.

Klientinnen- und Klientenbetreuung: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Hygienerichtlinien einzuhalten und im Wohnbereich eine FFP-2 Maske ohne Ventil sowie bei Isolations- und Verdachtsfällen die persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Die Betreuung der jeweiligen Klientel erfolgt aufgrund von genehmigten Präventions- bzw. Betreuungskonzepten. Eine getrennte Versorgung von COVID-19 Verdachtsfällen und der übrigen Klientinnen und Klienten ist vorzunehmen („Kohortierung“).

5.

Teilstationäre Einrichtungen: In dieser Phase Reduktion der Anwesenden im Hinblick auf die Raumgröße. Trennung interner und externer Klientinnen und Klienten. Bevorzugt betreut werden sollen interne Klientinnen oder Klienten sowie solche, denen andernfalls Un- oder Unterversorgung droht.

(4) In Phase 4:

1.

Heimeinzug: Neuaufnahmen von Klientinnen und Klienten können nur nach eingehender vorheriger Abklärung mit der Heimleitung erfolgen.

2.

Besuchsregelung: Besuche sind auf das unbedingt notwendig erforderliche Mindestmaß zu reduzieren und nur in Ausnahmefällen nach Abklärung mit der Heimleitung mit Schutzkleidung zu ermöglichen. Es sind keine Besuche von Personen zulässig, die Verdachtssymptome der COVID-19-Erkrankung wie Fieber, trockener Husten (mit oder ohne Kurzatmigkeit), Durchfall, plötzlicher Verlust des Geruchs- bzw. Geschmackssinnes haben oder in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch hatten. Ein Besucherprotokoll ist zu führen.

3.

Externe Dienstleisterinnen und Dienstleister: Therapeutinnen- und Therapeuten-, Fußpflegerinnen- und Fußpfleger- sowie Arztbesuche dürfen nur nach medizinischer Notwendigkeit mit FFP-2 Maske und Schutzkleidung und nicht im Wohnbereich erfolgen.

4.

Klientinnen- und Klientenbetreuung: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Hygienerichtlinien einzuhalten und im Wohnbereich eine FFP-2 Maske ohne Ventil sowie bei positiv getesteten COVID 19 Klientinnen oder Klienten die persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Eine getrennte Versorgung von COVID-19 Fällen und der übrigen Klientinnen und Klienten ist vorzunehmen („Kohortierung“).

5.

Teilstationäre Einrichtungen: In dieser Phase nur ein Notbetrieb für Klientinnen oder Klienten, denen andernfalls Un- oder Unterversorgung droht.

M-SE seit 06.11.2020 weggefallen.

Stand vor dem 06.11.2020

In Kraft vom 29.10.2020 bis 06.11.2020
Zur Verhinderung der Verbreitung von § 3 B-COVID-19 sind abhängig von der jeweiligen Phase in vollstationären Behinderteneinrichtungen folgende Maßnahmen und Auflagen einzuhalten:

(1) In Phase 1:

1.

Heimeinzug: Neuaufnahmen von Klientinnen und Klienten können ohne weitere Maßnahmen erfolgen.

2.

Besuchsregelung: Besucherinnen und Besucher haben in der Einrichtung die Hygienerichtlinien einzuhalten. Es sind keine Besuche von Personen zulässig, die Verdachtssymptome der COVID-19-Erkrankung wie Fieber, trockener Husten (mit oder ohne Kurzatmigkeit), Durchfall, plötzlicher Verlust des Geruchs- bzw. Geschmackssinnes haben oder in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch hatten.

3.

Externe Dienstleisterinnen und Dienstleister: Externe Dienstleisterinnen und Dienstleister, insbesondere Fachärztinnen und Fachärzte, Therapeutinnen und Therapeuten, Fußpflegerinnen und Fußpfleger, Frisörinnen und Frisöre, usw., haben in der Einrichtung eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und die Hygienerichtlinien einzuhalten. Die Anwesenheit von externen Dienstleisterinnen und Dienstleister ist in einem Protokoll festzuhalten.

4.

Klientinnen- und Klientenbetreuung: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die allgemeinen Hygiene- und Schutzmaßnahmen einzuhalten. Die Betreuung der jeweiligen Klientel in der Einrichtung, erfolgt aufgrund der genehmigten Präventions- bzw. Betreuungskonzepte.

5.

Teilstationäre Einrichtungen: Öffnung der Tagesstrukturen unter Einhaltung der Abstand- und Schutzmaßnahmen.

(2) In Phase 2:

1.

Heimeinzug: Neuaufnahmen von Klientinnen und Klienten können ohne weitere Maßnahmen erfolgen.

2.

Besuchsregelung: Besucherinnen und Besucher haben in der Einrichtung eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und die Hygienerichtlinien einzuhalten. Es sind keine Besuche von Personen zulässig, die Verdachtssymptome der COVID-19-Erkrankung wie Fieber, trockener Husten (mit oder ohne Kurzatmigkeit), Durchfall, plötzlicher Verlust des Geruchs- bzw. Geschmackssinnes haben oder in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch hatten. Der Besuch sollte während der Anwesenheit nur auf den Kontakt zu der besuchten Person beschränkt bleiben. Besuche sind in einem Besucherprotokoll festzuhalten.

3.

Externe Dienstleisterinnen und Dienstleister: Externe Dienstleisterinnen und Dienstleister, insbesondere Fachärztinnen und Fachärzte, Therapeutinnen und Therapeuten, Fußpflegerinnen und Fußpfleger, Frisörinnen und Frisöre, usw., haben in der Einrichtung eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und die Hygienerichtlinien einzuhalten. Die Anwesenheit von externen Dienstleisterinnen und Dienstleister ist in einem Protokoll festzuhalten.

4.

Klientinnen- und Klientenbetreuung: Die Hygienerichtlinien sind einzuhalten und ein Mund- und Nasenschutz ist zu tragen. Die Betreuung der jeweiligen Klientel erfolgt aufgrund von genehmigten Präventions- bzw. Betreuungskonzepten.

5.

Teilstationäre Einrichtungen: Öffnung der Tagesstrukturen unter Einhaltung der Hygienerichtlinien bei gleichzeitiger Trennung interner und externer Klientinnen und Klienten.

(3) In Phase 3:

1.

Heimeinzug: Neuaufnahmen von Klientinnen und Klienten können nur nach eingehender vorheriger Abklärung mit der Heimleitung erfolgen.

2.

Besuchsregelung: Besucherinnen und Besucher haben in der Einrichtung eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und die Hygienerichtlinien einzuhalten. Besuche sind vom Einrichtungsbetreiber zu koordinieren und in einem Besucherprotokoll festzuhalten. Es sind zwei Besucherinnen bzw. Besucher pro Klientin oder Klient pro Besuchstermin gleichzeitig zulässig. Besuche sollen vorzugsweise im Freien stattfinden. Besuche im Wohnbereich sind nach Abklärung mit der Heimleitung und nur mit Schutzkleidung möglich. Es sind keine Besuche von Personen zulässig, die Verdachtssymptome der COVID-19-Erkrankung wie Fieber, trockener Husten (mit oder ohne Kurzatmigkeit), Durchfall, plötzlicher Verlust des Geruchs- bzw. Geschmackssinnes haben oder in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch hatten.

3.

Externe Dienstleisterinnen und Dienstleister: Externe Dienstleisterinnen und Dienstleister, insbesondere Fachärztinnen und Fachärzte, Therapeutinnen und Therapeuten, Fußpflegerinnen und Fußpfleger, Frisörinnen und Frisöre, usw., haben in der Einrichtung eine FFP2-Maske ohne Ventil sowie weitere persönliche Schutzausrüstung (zB Schutzkittel) zu tragen und die Hygienerichtlinien einzuhalten. Die Anwesenheit von externen Dienstleisterinnen und Dienstleister ist in einem Protokoll festzuhalten.

4.

Klientinnen- und Klientenbetreuung: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Hygienerichtlinien einzuhalten und im Wohnbereich eine FFP-2 Maske ohne Ventil sowie bei Isolations- und Verdachtsfällen die persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Die Betreuung der jeweiligen Klientel erfolgt aufgrund von genehmigten Präventions- bzw. Betreuungskonzepten. Eine getrennte Versorgung von COVID-19 Verdachtsfällen und der übrigen Klientinnen und Klienten ist vorzunehmen („Kohortierung“).

5.

Teilstationäre Einrichtungen: In dieser Phase Reduktion der Anwesenden im Hinblick auf die Raumgröße. Trennung interner und externer Klientinnen und Klienten. Bevorzugt betreut werden sollen interne Klientinnen oder Klienten sowie solche, denen andernfalls Un- oder Unterversorgung droht.

(4) In Phase 4:

1.

Heimeinzug: Neuaufnahmen von Klientinnen und Klienten können nur nach eingehender vorheriger Abklärung mit der Heimleitung erfolgen.

2.

Besuchsregelung: Besuche sind auf das unbedingt notwendig erforderliche Mindestmaß zu reduzieren und nur in Ausnahmefällen nach Abklärung mit der Heimleitung mit Schutzkleidung zu ermöglichen. Es sind keine Besuche von Personen zulässig, die Verdachtssymptome der COVID-19-Erkrankung wie Fieber, trockener Husten (mit oder ohne Kurzatmigkeit), Durchfall, plötzlicher Verlust des Geruchs- bzw. Geschmackssinnes haben oder in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch hatten. Ein Besucherprotokoll ist zu führen.

3.

Externe Dienstleisterinnen und Dienstleister: Therapeutinnen- und Therapeuten-, Fußpflegerinnen- und Fußpfleger- sowie Arztbesuche dürfen nur nach medizinischer Notwendigkeit mit FFP-2 Maske und Schutzkleidung und nicht im Wohnbereich erfolgen.

4.

Klientinnen- und Klientenbetreuung: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Hygienerichtlinien einzuhalten und im Wohnbereich eine FFP-2 Maske ohne Ventil sowie bei positiv getesteten COVID 19 Klientinnen oder Klienten die persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Eine getrennte Versorgung von COVID-19 Fällen und der übrigen Klientinnen und Klienten ist vorzunehmen („Kohortierung“).

5.

Teilstationäre Einrichtungen: In dieser Phase nur ein Notbetrieb für Klientinnen oder Klienten, denen andernfalls Un- oder Unterversorgung droht.

M-SE seit 06.11.2020 weggefallen.

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