§ 5 B-COVID-19 M-SE (weggefallen)

Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Sozialeinrichtungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.11.2020 bis 31.12.9999
Der Landeshauptmann kann Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen in Bezug auf die definierten Phasen, die für ein Altenwohn§ 5 B- und Pflegeheim, eine Behinderteneinrichtung oder die mobilen PflegeCOVID- und Betreuungsdienste zutrifft, sowie zur Ergreifung zusätzlich erforderlicher Maßnahmen detailliert aussprechen19 M-SE seit 06.11.2020 weggefallen.

Stand vor dem 06.11.2020

In Kraft vom 01.08.2020 bis 06.11.2020
Der Landeshauptmann kann Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen in Bezug auf die definierten Phasen, die für ein Altenwohn§ 5 B- und Pflegeheim, eine Behinderteneinrichtung oder die mobilen PflegeCOVID- und Betreuungsdienste zutrifft, sowie zur Ergreifung zusätzlich erforderlicher Maßnahmen detailliert aussprechen19 M-SE seit 06.11.2020 weggefallen.

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