§ 3 V-COVID-19 VO-ZM (weggefallen)

Verordnung des Landeshauptmannes über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.10.2020 bis 31.12.9999
(2) Die Regelungen des § 10 3 V-COVID-19 VO-MV über Veranstaltungen gelten auch für Veranstaltungen an privaten Orten, soweit es sich nicht um den privaten Wohnbereich handeltZM seit 27.10.2020 weggefallen. Nicht als privater Wohnbereich in diesem Sinne gelten Anlagen oder Anlagenteile, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie beispielsweise Vereinslokale, Garagen, Werkstätten, Scheunen und Ställe.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2020

Stand vor dem 27.10.2020

In Kraft vom 25.10.2020 bis 27.10.2020
(2) Die Regelungen des § 10 3 V-COVID-19 VO-MV über Veranstaltungen gelten auch für Veranstaltungen an privaten Orten, soweit es sich nicht um den privaten Wohnbereich handeltZM seit 27.10.2020 weggefallen. Nicht als privater Wohnbereich in diesem Sinne gelten Anlagen oder Anlagenteile, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie beispielsweise Vereinslokale, Garagen, Werkstätten, Scheunen und Ställe.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2020

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