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(§ 1) Die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten dürfen von folgenden Bestimmungen des Spitalgesetzes einschließlich des Regionalen Strukturplanes Gesundheit für die Dauer der Geltung von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Verordnungen des Epidemiegesetzes 1950 oder des V-COVID-19_KA-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen wurden, bis längstens 5AVO seit 31.12.2020 weggefallen. Oktober 2020 abweichen, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist, der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt und die Abweichung für die Gewährleistung der öffentlichen Krankenanstaltspflege in dieser Zeit unter Berücksichtigung der Erfordernisse zur Bekämpfung von COVID-19 erforderlich ist:
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(2) Abweichungen nach Abs. 1 sind nur zulässig, wenn sie der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Die Möglichkeit der Landesregierung, mit Verordnung nach § 110 Abs. 2 des Spitalgesetzes erforderlichenfalls näher festzulegen, ob Bestimmungen nach Abs. 1 gar nicht einzuhalten sind, in welcher Form von diesen abgewichen werden kann und welche Bestimmungen oder Teile davon jedenfalls einzuhalten sind, bleibt unberührt.
(§ 1) Die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten dürfen von folgenden Bestimmungen des Spitalgesetzes einschließlich des Regionalen Strukturplanes Gesundheit für die Dauer der Geltung von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Verordnungen des Epidemiegesetzes 1950 oder des V-COVID-19_KA-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen wurden, bis längstens 5AVO seit 31.12.2020 weggefallen. Oktober 2020 abweichen, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist, der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt und die Abweichung für die Gewährleistung der öffentlichen Krankenanstaltspflege in dieser Zeit unter Berücksichtigung der Erfordernisse zur Bekämpfung von COVID-19 erforderlich ist:
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(2) Abweichungen nach Abs. 1 sind nur zulässig, wenn sie der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Die Möglichkeit der Landesregierung, mit Verordnung nach § 110 Abs. 2 des Spitalgesetzes erforderlichenfalls näher festzulegen, ob Bestimmungen nach Abs. 1 gar nicht einzuhalten sind, in welcher Form von diesen abgewichen werden kann und welche Bestimmungen oder Teile davon jedenfalls einzuhalten sind, bleibt unberührt.