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(2) Abs. 1 gilt auch für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 7 Abs. 5 der COVID-19-Maßnahmenverordnung.
(3) Weiters gelten die zeitlichen Einschränkungen nach Abs. 1 auch für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken oder deren Verkauf im Rahmen von
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(2) Abs. 1 gilt auch für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 7 Abs. 5 der COVID-19-Maßnahmenverordnung.
(3) Weiters gelten die zeitlichen Einschränkungen nach Abs. 1 auch für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken oder deren Verkauf im Rahmen von
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