§ 2 T-COVID-19 VO-ZM (weggefallen)

Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Tirol

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.11.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Betreiber einer Gastgewerbe§ 2 T-Betriebsstätte nach § 1 Abs. 1 oder einer gastronomischen Einrichtung nach § 1 Abs. 2 darf das Betreten durch Kunden zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken nur zulassen, wenn ihm diese zum Zweck der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, insbesondere zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Kontakten, ohne unnötigen Aufschub folgende Daten bekannt geben:

a)

den Familien- und den Vornamen;

b)

die Telefonnummer.

Im Fall von Besuchergruppen, die aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, genügt die Bekanntgabe der Daten nach lit. a und b von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen erwachsenen Person.

(2) Abs VO-ZM seit 02.11.2020 weggefallen. 1 gilt nicht für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben durch Beherbergungsgäste.

(3) Der Betreiber bzw. dessen Mitarbeiter haben die Kontaktdaten nach Abs. 1 mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte bzw. der Einrichtung zu versehen und, soweit vorhanden, auch die Nummer des Verabreichungsplatzes, den die Kunden eingenommen haben, zu vermerken.

(4) Der Betreiber hat die Daten nach Abs. 1 und 2 der Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese vom Betreiber entsprechend verarbeitet worden sind.

(5) Der Betreiber darf die Daten nach Abs. 1 und 2 ausschließlich zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeiten.

(6) Die Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 und 2 einschließlich der Übermittlung an die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes zu erfolgen. Dazu hat der Betreiber geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

(7) Der Betreiber hat die Daten nach Abs. 1 und 2 nach Ablauf von vier Wochen, vom Zeitpunkt ihrer erstmaligen Verarbeitung an gerechnet, zu löschen.

Stand vor dem 02.11.2020

In Kraft vom 19.10.2020 bis 02.11.2020
(1) Der Betreiber einer Gastgewerbe§ 2 T-Betriebsstätte nach § 1 Abs. 1 oder einer gastronomischen Einrichtung nach § 1 Abs. 2 darf das Betreten durch Kunden zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken nur zulassen, wenn ihm diese zum Zweck der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, insbesondere zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Kontakten, ohne unnötigen Aufschub folgende Daten bekannt geben:

a)

den Familien- und den Vornamen;

b)

die Telefonnummer.

Im Fall von Besuchergruppen, die aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, genügt die Bekanntgabe der Daten nach lit. a und b von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen erwachsenen Person.

(2) Abs VO-ZM seit 02.11.2020 weggefallen. 1 gilt nicht für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben durch Beherbergungsgäste.

(3) Der Betreiber bzw. dessen Mitarbeiter haben die Kontaktdaten nach Abs. 1 mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte bzw. der Einrichtung zu versehen und, soweit vorhanden, auch die Nummer des Verabreichungsplatzes, den die Kunden eingenommen haben, zu vermerken.

(4) Der Betreiber hat die Daten nach Abs. 1 und 2 der Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese vom Betreiber entsprechend verarbeitet worden sind.

(5) Der Betreiber darf die Daten nach Abs. 1 und 2 ausschließlich zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeiten.

(6) Die Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 und 2 einschließlich der Übermittlung an die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes zu erfolgen. Dazu hat der Betreiber geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

(7) Der Betreiber hat die Daten nach Abs. 1 und 2 nach Ablauf von vier Wochen, vom Zeitpunkt ihrer erstmaligen Verarbeitung an gerechnet, zu löschen.

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