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(2) Abweichend von § 10 Abs. 2 und 3 der COVID-19-Maßnahmenverordnung ist bei Veranstaltungen das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken untersagt; ungeachtet dessen bleibt, jeweils nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Z 1 und 2 der COVID-19-Maßnahmenverordnung, die Verpflegung der zur Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Personen sowie nur bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen die Bereitstellung von Verpflegung für die Teilnehmer zulässig.
(3) Als privater Wohnbereich im Sinn des § 10 Abs. 11 Z 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung gelten nicht Gebäude, Teile von Gebäuden, sonstige bauliche Anlagen und Teile davon, die nicht unmittelbar für Wohnzwecke bestimmt sind, wie zum Wohnen ungeeignete Keller und Kellerräume, Garagen, Carports, Scheunen, Werkstätten, Städel, Ställe und dergleichen.
(2) Abweichend von § 10 Abs. 2 und 3 der COVID-19-Maßnahmenverordnung ist bei Veranstaltungen das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken untersagt; ungeachtet dessen bleibt, jeweils nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Z 1 und 2 der COVID-19-Maßnahmenverordnung, die Verpflegung der zur Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Personen sowie nur bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen die Bereitstellung von Verpflegung für die Teilnehmer zulässig.
(3) Als privater Wohnbereich im Sinn des § 10 Abs. 11 Z 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung gelten nicht Gebäude, Teile von Gebäuden, sonstige bauliche Anlagen und Teile davon, die nicht unmittelbar für Wohnzwecke bestimmt sind, wie zum Wohnen ungeeignete Keller und Kellerräume, Garagen, Carports, Scheunen, Werkstätten, Städel, Ställe und dergleichen.