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(2) § 1 tritt am 16. Oktober 2020 um 22:00 Uhr in Kraft.
(3) §§ 2 und 3 treten mit 19. Oktober 2020 in Kraft.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 3 dieser Verordnung bereits erteilte Bewilligungen für Veranstaltungen dürfen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung ausgeübt werden (§ 15 Abs. 6 des Epidemiegesetzes 1950)T-COVID-19 VO-ZM seit 02.11.2020 weggefallen.
(5) § 1 tritt am 6. November 2020 um 1:00 Uhr außer Kraft. Die §§ 3, 4 und 5 treten mit dem Ablauf des 6. November 2020 außer Kraft.
(2) § 1 tritt am 16. Oktober 2020 um 22:00 Uhr in Kraft.
(3) §§ 2 und 3 treten mit 19. Oktober 2020 in Kraft.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 3 dieser Verordnung bereits erteilte Bewilligungen für Veranstaltungen dürfen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung ausgeübt werden (§ 15 Abs. 6 des Epidemiegesetzes 1950)T-COVID-19 VO-ZM seit 02.11.2020 weggefallen.
(5) § 1 tritt am 6. November 2020 um 1:00 Uhr außer Kraft. Die §§ 3, 4 und 5 treten mit dem Ablauf des 6. November 2020 außer Kraft.