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(2) Der Betreiber einer Betriebsstätte des Gastgewerbes darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden in der Zeit zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr zulassen, wenn der Betreiber nur solchen Personen Getränke ausschenkt und Speisen zum Verzehr vor Ort verabreicht, die ihm zum Zweck der behördlichen Kontaktverfolgung von mit SARS-CoV-2 Infizierten (§ 5 Abs 3 EpiG) ihre Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) überlassen, und er das Datum sowie die Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte durch die jeweilige Person vermerkt. Er hat die Daten zu diesem Zweck bereitzuhalten und vier Wochen nach ihrer Überlassung zu löschen.
(3) Abs 1 und 2 gelten nicht für das Betreten von Betriebsstätten durch Beherbergungsgäste von Beherbergungsbetrieben.
(2) Der Betreiber einer Betriebsstätte des Gastgewerbes darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden in der Zeit zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr zulassen, wenn der Betreiber nur solchen Personen Getränke ausschenkt und Speisen zum Verzehr vor Ort verabreicht, die ihm zum Zweck der behördlichen Kontaktverfolgung von mit SARS-CoV-2 Infizierten (§ 5 Abs 3 EpiG) ihre Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) überlassen, und er das Datum sowie die Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte durch die jeweilige Person vermerkt. Er hat die Daten zu diesem Zweck bereitzuhalten und vier Wochen nach ihrer Überlassung zu löschen.
(3) Abs 1 und 2 gelten nicht für das Betreten von Betriebsstätten durch Beherbergungsgäste von Beherbergungsbetrieben.