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(2) Bei KulturS- und Sportveranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken untersagt.
(3) § 10 Abs 11 und § 11 Abs 1 der COVID-19-Maßnahmenverordnung – COVID-19-MV, BGBl II Nr 197/2020 in der Fassung BGBl II Nr 456/2020, bleiben unberührt seit 01.11.2020 weggefallen. Zum Wohnen ungeeignete Keller, Garagen, Scheunen, Werkstätten, Ställe udgl gelten jedenfalls nicht als privater Wohnbereich im Sinn des § 10 Abs 11 Z 1 COVID-19-MV. Veranstaltungen, an denen ausschließlich im gemeinsamen Haushalt wohnende Personen teilnehmen, bleiben zulässig.
(4) Kultur- und Sportveranstaltungen ohne Zuschauer sowie andere Veranstaltungen ohne Zuschauer, bei denen die Zuweisung und Kennzeichnung von Sitzplätzen faktisch unmöglich sind oder den Veranstaltungszweck vereiteln würden, bleiben auch ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze nach Maßgabe der COVID-19-MV zulässig.
(5) Als Veranstaltungen im Sinn dieser Verordnung gelten auch die in den §§ 10a – 10d COVID-19-MV geregelten Veranstaltungen.
(2) Bei KulturS- und Sportveranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken untersagt.
(3) § 10 Abs 11 und § 11 Abs 1 der COVID-19-Maßnahmenverordnung – COVID-19-MV, BGBl II Nr 197/2020 in der Fassung BGBl II Nr 456/2020, bleiben unberührt seit 01.11.2020 weggefallen. Zum Wohnen ungeeignete Keller, Garagen, Scheunen, Werkstätten, Ställe udgl gelten jedenfalls nicht als privater Wohnbereich im Sinn des § 10 Abs 11 Z 1 COVID-19-MV. Veranstaltungen, an denen ausschließlich im gemeinsamen Haushalt wohnende Personen teilnehmen, bleiben zulässig.
(4) Kultur- und Sportveranstaltungen ohne Zuschauer sowie andere Veranstaltungen ohne Zuschauer, bei denen die Zuweisung und Kennzeichnung von Sitzplätzen faktisch unmöglich sind oder den Veranstaltungszweck vereiteln würden, bleiben auch ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze nach Maßgabe der COVID-19-MV zulässig.
(5) Als Veranstaltungen im Sinn dieser Verordnung gelten auch die in den §§ 10a – 10d COVID-19-MV geregelten Veranstaltungen.