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Legende:
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(2) § 3 Abs 3 findet Anwendung.
(3) Im Freien stattfindende Gelegenheitsmärkte (§ 10c 5 S-COVID-19-MV) bleiben nach Maßgabe der COVID-19-MV zulässig seit 01.11.2020 weggefallen.
(4) Sportveranstaltungen im Spitzensport (§ 10d COVID-19-MV) sind nach Maßgabe der sonstigen Regelungen der COVID-19-MV zulässig, wenn sie im Rahmen eines bundesweiten oder internationalen Wettbewerbes oder als Vorbereitung dazu stattfinden, und zwar im Freien mit bis zu 1500 Personen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen für die Zuschauer und in geschlossenen Räumen ohne Zuschauer.
(2) § 3 Abs 3 findet Anwendung.
(3) Im Freien stattfindende Gelegenheitsmärkte (§ 10c 5 S-COVID-19-MV) bleiben nach Maßgabe der COVID-19-MV zulässig seit 01.11.2020 weggefallen.
(4) Sportveranstaltungen im Spitzensport (§ 10d COVID-19-MV) sind nach Maßgabe der sonstigen Regelungen der COVID-19-MV zulässig, wenn sie im Rahmen eines bundesweiten oder internationalen Wettbewerbes oder als Vorbereitung dazu stattfinden, und zwar im Freien mit bis zu 1500 Personen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen für die Zuschauer und in geschlossenen Räumen ohne Zuschauer.