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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Zulässig bleiben:
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(3) Das Betreten und Befahren von Gebieten außerhalb der Gemeinde Kuchl ist für Personen, die sich im Gemeindegebiet von Kuchl aufhalten, nur aus den in Abs 2 Z 1 bis 7 genannten Gründen sowie zum Besuch von in einer Krankenanstalt stationär aufgenommenen oder in einem Senioren- oder Seniorenpflegeheim wohnenden nahen Angehörigen (§ 15e Abs 2 L-BG) und nach Maßgabe des Abs 4 zulässig.
(4) § 11 Abs 1 Z 3 und Abs 2 COVID-19-MV bleiben unberührt.
(5) Das Vorliegen von Gründen gemäß Abs 2 und 3 ist gegebenenfalls den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 6 S-COVID-19-MG) glaubhaft zu machen seit 01.11.2020 weggefallen.
(2) Zulässig bleiben:
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(3) Das Betreten und Befahren von Gebieten außerhalb der Gemeinde Kuchl ist für Personen, die sich im Gemeindegebiet von Kuchl aufhalten, nur aus den in Abs 2 Z 1 bis 7 genannten Gründen sowie zum Besuch von in einer Krankenanstalt stationär aufgenommenen oder in einem Senioren- oder Seniorenpflegeheim wohnenden nahen Angehörigen (§ 15e Abs 2 L-BG) und nach Maßgabe des Abs 4 zulässig.
(4) § 11 Abs 1 Z 3 und Abs 2 COVID-19-MV bleiben unberührt.
(5) Das Vorliegen von Gründen gemäß Abs 2 und 3 ist gegebenenfalls den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 6 S-COVID-19-MG) glaubhaft zu machen seit 01.11.2020 weggefallen.