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LWS (2weggefallen) Der Einsatz von Ergänzungsunterricht und verpflichtender Lernbetreuung ist auf die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 begrenztseit 01.08.2021 weggefallen.
(3) Das Ausmaß des Ergänzungsunterrichtes und der verpflichtenden Lernbetreuung wird entsprechend den räumlichen, zeitlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auf Grund eines Vorschlages der Schulleitung von der Schulbehörde genehmigt.
(4) Die Schulleitung legt fest, ob und für welche Schülerinnen und Schüler die Teilnahme am Ergänzungsunterricht verpflichtend ist.
(5) Die Schülerinnen und Schüler der dritten Schulstufe der Fachschulen Fachrichtung Landwirtschaft und Pferdewirtschaft sind bis zum 30. April 2020 über ihren Leistungsstand zu informieren.
(6) Im Schuljahr 2019/20 sind im Zeitraum des Ergänzungsunterrichtes Leistungsfeststellungen und -beurteilungen vorzunehmen.
LWS (2weggefallen) Der Einsatz von Ergänzungsunterricht und verpflichtender Lernbetreuung ist auf die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 begrenztseit 01.08.2021 weggefallen.
(3) Das Ausmaß des Ergänzungsunterrichtes und der verpflichtenden Lernbetreuung wird entsprechend den räumlichen, zeitlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auf Grund eines Vorschlages der Schulleitung von der Schulbehörde genehmigt.
(4) Die Schulleitung legt fest, ob und für welche Schülerinnen und Schüler die Teilnahme am Ergänzungsunterricht verpflichtend ist.
(5) Die Schülerinnen und Schüler der dritten Schulstufe der Fachschulen Fachrichtung Landwirtschaft und Pferdewirtschaft sind bis zum 30. April 2020 über ihren Leistungsstand zu informieren.
(6) Im Schuljahr 2019/20 sind im Zeitraum des Ergänzungsunterrichtes Leistungsfeststellungen und -beurteilungen vorzunehmen.