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(2) Wenn in der Berufs- oder Fachschule kein praktischer Unterricht durchführbar ist, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 43 des Gesetzes von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen oder alternativen Pflichtgegenständen befreien.
(3) Wenn in der Berufsschule auf Grund von Maßnahmen zur Eindämmung der 15 S-COVID-19-Pandemie eine Beurteilung im Unterricht nicht möglich ist, kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären.
LWS (4weggefallen) In Berufsschulen kann abweichend von § 15 Abs 3 des Gesetzes eine Unterbrechung des Lehrganges aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie erfolgenseit 01.08.2021 weggefallen.
(2) Wenn in der Berufs- oder Fachschule kein praktischer Unterricht durchführbar ist, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 43 des Gesetzes von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen oder alternativen Pflichtgegenständen befreien.
(3) Wenn in der Berufsschule auf Grund von Maßnahmen zur Eindämmung der 15 S-COVID-19-Pandemie eine Beurteilung im Unterricht nicht möglich ist, kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären.
LWS (4weggefallen) In Berufsschulen kann abweichend von § 15 Abs 3 des Gesetzes eine Unterbrechung des Lehrganges aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie erfolgenseit 01.08.2021 weggefallen.