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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Auf die Abschlussprüfung sind die Bestimmungen der §§ 62 bis 68 des Gesetzes und die Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
(2) Auf die Abschlussprüfung sind die Bestimmungen der §§ 62 bis 68 des Gesetzes und die Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden.