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(2) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlichseit 01.11.2020 weggefallen. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüferinnen und Prüfern gemeinsam eine Stimme zu. Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und erforderlichenfalls bei mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion der Prüferin oder des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung für das betreffende Mitglied eine Stellvertretung zu bestellen.
(3) Bei Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 68 des Gesetzes zur Wiederholung von Prüfungsgebieten der Abschlussprüfung antreten, ist die Schulleitung, eine von der Schulleitung zu bestellende Abteilungsvorstehung oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson Vorsitzende oder Vorsitzender. Das Mitglied der Prüfungskommission gemäß § 63 Abs 2 Z 1 des Gesetzes entfällt.
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(2) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlichseit 01.11.2020 weggefallen. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüferinnen und Prüfern gemeinsam eine Stimme zu. Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und erforderlichenfalls bei mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion der Prüferin oder des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung für das betreffende Mitglied eine Stellvertretung zu bestellen.
(3) Bei Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 68 des Gesetzes zur Wiederholung von Prüfungsgebieten der Abschlussprüfung antreten, ist die Schulleitung, eine von der Schulleitung zu bestellende Abteilungsvorstehung oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson Vorsitzende oder Vorsitzender. Das Mitglied der Prüfungskommission gemäß § 63 Abs 2 Z 1 des Gesetzes entfällt.