§ 22 S-COVID-19 LWS (weggefallen)

COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2020 bis 31.12.9999
§ 22 S-COVID-19 LWS (1weggefallen) Die Prüfungstermine der Abschlussprüfung werden von der Schulbehörde festgelegtseit 01.11.2020 weggefallen.

(2) Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind über die Ergebnisse der Klausurarbeit unverzüglich zu informieren.

(3) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit negativen Beurteilungen der Klausurarbeit können unmittelbar nach Bekanntgabe der Beurteilung beantragen, eine Kompensationsprüfung abzulegen. Sie sind so rasch wie möglich über deren genauen Zeitpunkt zu informieren. Zu diesem Zweck und zur Information gemäß Abs 2 dürfen Schulleitungen und Prüfungskommissionen private Kontaktdaten der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten verarbeiten.

Stand vor dem 31.10.2020

In Kraft vom 16.03.2020 bis 31.10.2020
§ 22 S-COVID-19 LWS (1weggefallen) Die Prüfungstermine der Abschlussprüfung werden von der Schulbehörde festgelegtseit 01.11.2020 weggefallen.

(2) Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind über die Ergebnisse der Klausurarbeit unverzüglich zu informieren.

(3) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit negativen Beurteilungen der Klausurarbeit können unmittelbar nach Bekanntgabe der Beurteilung beantragen, eine Kompensationsprüfung abzulegen. Sie sind so rasch wie möglich über deren genauen Zeitpunkt zu informieren. Zu diesem Zweck und zur Information gemäß Abs 2 dürfen Schulleitungen und Prüfungskommissionen private Kontaktdaten der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten verarbeiten.

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