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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind über die Ergebnisse der Klausurarbeit unverzüglich zu informieren.
(3) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit negativen Beurteilungen der Klausurarbeit können unmittelbar nach Bekanntgabe der Beurteilung beantragen, eine Kompensationsprüfung abzulegen. Sie sind so rasch wie möglich über deren genauen Zeitpunkt zu informieren. Zu diesem Zweck und zur Information gemäß Abs 2 dürfen Schulleitungen und Prüfungskommissionen private Kontaktdaten der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten verarbeiten.
(2) Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind über die Ergebnisse der Klausurarbeit unverzüglich zu informieren.
(3) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit negativen Beurteilungen der Klausurarbeit können unmittelbar nach Bekanntgabe der Beurteilung beantragen, eine Kompensationsprüfung abzulegen. Sie sind so rasch wie möglich über deren genauen Zeitpunkt zu informieren. Zu diesem Zweck und zur Information gemäß Abs 2 dürfen Schulleitungen und Prüfungskommissionen private Kontaktdaten der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten verarbeiten.