§ 24 S-COVID-19 LWS (weggefallen)

COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2020 bis 31.12.9999
§ 24 S-COVID-19 LWS (1weggefallen) Die Klausurprüfung umfasst eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“seit 01.11.2020 weggefallen. Die Dauer ist gegenüber der im § 9 Abs 1 Z 1 der Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen vorgesehenen Zeit um sechzig Minuten zu verlängern.

(2) Abschlussarbeiten sind zu dem von der Schulbehörde festgelegten Termin, zumindest in digitaler Form, einzureichen. Bei einer gerechtfertigten Verhinderung kann die Schulleitung die Zustimmung zu einer Nachreichung, insbesondere in physischer Form, erteilen. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn die erforderliche schulische Infrastruktur auf Grund des Aussetzens des ortsgebundenen Unterrichtes nicht genutzt werden konnte. Präsentationen und Diskussionen der Abschlussarbeit finden zum Haupttermin 2020, außer im Fall eines Antrages gemäß § 25, nicht statt. Wenn keine Präsentation und Diskussion der Abschlussarbeit stattgefunden hat, erfolgt die Beurteilung auf Grund der schriftlichen Arbeit und ist bis spätestens zum Beginn der Klassenkonferenz der dritten Schulstufe bekanntzugeben.

Stand vor dem 31.10.2020

In Kraft vom 16.03.2020 bis 31.10.2020
§ 24 S-COVID-19 LWS (1weggefallen) Die Klausurprüfung umfasst eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“seit 01.11.2020 weggefallen. Die Dauer ist gegenüber der im § 9 Abs 1 Z 1 der Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen vorgesehenen Zeit um sechzig Minuten zu verlängern.

(2) Abschlussarbeiten sind zu dem von der Schulbehörde festgelegten Termin, zumindest in digitaler Form, einzureichen. Bei einer gerechtfertigten Verhinderung kann die Schulleitung die Zustimmung zu einer Nachreichung, insbesondere in physischer Form, erteilen. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn die erforderliche schulische Infrastruktur auf Grund des Aussetzens des ortsgebundenen Unterrichtes nicht genutzt werden konnte. Präsentationen und Diskussionen der Abschlussarbeit finden zum Haupttermin 2020, außer im Fall eines Antrages gemäß § 25, nicht statt. Wenn keine Präsentation und Diskussion der Abschlussarbeit stattgefunden hat, erfolgt die Beurteilung auf Grund der schriftlichen Arbeit und ist bis spätestens zum Beginn der Klassenkonferenz der dritten Schulstufe bekanntzugeben.

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