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Im Fall von Besuchergruppen, die aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, genügt die Bekanntgabe der Daten nach Z 2 und 3 von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen erwachsenen Person seit 02.11.2020 weggefallen.
(2) Die Betreiberin bzw. der Betreiber bzw. die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter haben die Kontaktdaten nach Abs. 1 mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte bzw. der Einrichtung zu versehen und, soweit vorhanden, auch die Nummer des Verabreichungsplatzes, den die Kunden eingenommen haben, zu vermerken und diese Daten geordnet aufzubewahren.
(3) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat die Daten nach Abs. 1 und 2 vier Wochen lang aufzubewahren und der Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese von der Betreiberin bzw. vom Betreiber entsprechend verarbeitet worden sind.
(4) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat sicherzustellen, dass einer Anforderung der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich nachgekommen werden kann.
(5) Die Betreiberin bzw. der Betreiber darf die Daten nach Abs. 1 und 2 nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeiten.
(6) Die Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 und 2 einschließlich der Übermittlung an die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes zu erfolgen. Dazu hat die Betreiberin bzw. der Betreiber geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
(7) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat die Daten nach Abs. 1 und 2 nach Ablauf der Frist des Abs. 3, spätestens nach Ablauf von sechs Wochen nach der Betretung dauerhaft zu löschen bzw. zu vernichten.
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Im Fall von Besuchergruppen, die aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, genügt die Bekanntgabe der Daten nach Z 2 und 3 von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen erwachsenen Person seit 02.11.2020 weggefallen.
(2) Die Betreiberin bzw. der Betreiber bzw. die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter haben die Kontaktdaten nach Abs. 1 mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte bzw. der Einrichtung zu versehen und, soweit vorhanden, auch die Nummer des Verabreichungsplatzes, den die Kunden eingenommen haben, zu vermerken und diese Daten geordnet aufzubewahren.
(3) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat die Daten nach Abs. 1 und 2 vier Wochen lang aufzubewahren und der Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese von der Betreiberin bzw. vom Betreiber entsprechend verarbeitet worden sind.
(4) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat sicherzustellen, dass einer Anforderung der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich nachgekommen werden kann.
(5) Die Betreiberin bzw. der Betreiber darf die Daten nach Abs. 1 und 2 nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeiten.
(6) Die Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 und 2 einschließlich der Übermittlung an die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes zu erfolgen. Dazu hat die Betreiberin bzw. der Betreiber geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
(7) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat die Daten nach Abs. 1 und 2 nach Ablauf der Frist des Abs. 3, spätestens nach Ablauf von sechs Wochen nach der Betretung dauerhaft zu löschen bzw. zu vernichten.