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(2) § 2 gilt nicht für folgende Besuche, wobei jedenfalls die üblichen Vorsichts- und Hygienevorkehrungen und Schutzmaßnahmen, die das Infektionsrisiko minimieren, einzuhalten sind:
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(3) Für die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes gemäß § 2 Abs. 5 gelten die Ausnahmen gemäß § 11 Abs. 3 der COVID-19-Maßnahmenverordnung. (Anm: LGBl. Nr. 97/2020)
(4) Diese Verordnung gilt nicht
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(2) § 2 gilt nicht für folgende Besuche, wobei jedenfalls die üblichen Vorsichts- und Hygienevorkehrungen und Schutzmaßnahmen, die das Infektionsrisiko minimieren, einzuhalten sind:
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(3) Für die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes gemäß § 2 Abs. 5 gelten die Ausnahmen gemäß § 11 Abs. 3 der COVID-19-Maßnahmenverordnung. (Anm: LGBl. Nr. 97/2020)
(4) Diese Verordnung gilt nicht
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