§ 24f GTelG 2012 Nutzung von ELGA-Komponenten

Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie ELGA-Komponenten gemäß § 24 Abs. 3 sind nach Maßgabe der folgenden Absätze zu nutzen.Die ELGA-Komponenten gemäß Paragraph 24, Absatz 3, sind nach Maßgabe der folgenden Absätze zu nutzen.
  2. (2)Absatz 2Soweit der Patientenindex (§ 18) zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen (§ 24d Abs. 1 Z 5, 1. Fall) genutzt wird, darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a bis c, Z 2 und Z 4 nicht länger als 28 Tage zurückliegen.Soweit der Patientenindex (Paragraph 18,) zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen (Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer 5,, 1. Fall) genutzt wird, darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Litera a bis c, Ziffer 2 und Ziffer 4, nicht länger als 28 Tage zurückliegen.
  3. (2)Absatz 2Soweit der Patient/inn/enindex (§ 18) gemäß § 24d Abs. 1 Z 5 zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen genutzt wird, darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen, in denen die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter oder ApothekenSoweit der Patient/inn/enindex (Paragraph 18,) gemäß Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer 5, zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen genutzt wird, darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen, in denen die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter oder Apotheken
    1. 1.Ziffer einszur Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 oderzur Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, oder
    2. 2.Ziffer 2zur Impfberatung und Impfanamnese
    auf den eImpfpass zugreifen, nicht länger als 28 Tage zurückliegen.
  4. (3)Absatz 3Der Gesundheitsdiensteanbieterindex (§ 19) dient der Überprüfung der eindeutigen Identität von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 24d Abs. 1 Z 1.Der Gesundheitsdiensteanbieterindex (Paragraph 19,) dient der Überprüfung der eindeutigen Identität von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer eins,
  5. (4)Absatz 4Das Berechtigungssystem (§ 21) dient der Verwaltung der spezifischen Zugriffsberechtigungen und Steuerung der Zugriffe. Eine spezifische Zugriffsberechtigung auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten habenDas Berechtigungssystem (Paragraph 21,) dient der Verwaltung der spezifischen Zugriffsberechtigungen und Steuerung der Zugriffe. Eine spezifische Zugriffsberechtigung auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten haben
    1. 1.Ziffer einsGesundheitsdiensteanbieter gemäß § 24c Abs. 2 Z 1Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins,
      1. a)Litera azur Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung der in § 24c Abs. 2 Z 2 genannten Daten im zentralen Impfregister,zur Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung der in Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Daten im zentralen Impfregister,
      2. b)Litera bauf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1,auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins,,
      3. c)Litera cauf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß § 24d Abs. 2 Z 2,auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2,,
      4. d)Litera dfür die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 und,für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, und,
      5. e)Litera esofern es sich um den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Sinne der Z 6 handelt, für das Krisenmanagement im Rahmen des Ausbruchsmanagements gemäß § 24d Abs. 2 Z 5,sofern es sich um den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Sinne der Ziffer 6, handelt, für das Krisenmanagement im Rahmen des Ausbruchsmanagements gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5,,
    2. 2.Ziffer 2Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907
      1. a)Litera aauf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 undauf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, und
      2. b)Litera bauf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß § 24d Abs. 2 Z 2 undauf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2, und
      3. c)Litera czur Nachtragung der in § 24c Abs. 2 Z 2 genannten Daten im zentralen Impfregister,zur Nachtragung der in Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Daten im zentralen Impfregister,
    3. 3.Ziffer 3gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter/innen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß § 24e Abs. 1,gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter/innen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins,,
    4. 4. Ziffer 4Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß § 24e Abs. 1 Z 1,Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins, Ziffer eins,,
    5. 5.Ziffer 5der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für das bundesweite Krisenmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 5,der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für das bundesweite Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5,,
    6. 6.Ziffer 6der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich
      1. a)Litera afür das Krisenmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 5 undfür das Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, und
      2. b)Litera bfür die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 sowiefür die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, sowie
    7. 7.Ziffer 7die Bezirksverwaltungsbehörden zur Aktualisierung oder Stornierung von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24c Abs. 3.die Bezirksverwaltungsbehörden zur Aktualisierung oder Stornierung von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 c, Absatz 3,
  6. (4)Absatz 4Das Berechtigungssystem (§ 21) dient der Verwaltung der in einer Verordnung gemäß § 28b Abs. 2 Z 4 nach den Kriterien gemäß § 28b Abs. 7 festgelegten spezifischen Zugriffsberechtigungen auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten und der Steuerung der Zugriffe.Das Berechtigungssystem (Paragraph 21,) dient der Verwaltung der in einer Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 4, nach den Kriterien gemäß Paragraph 28 b, Absatz 7, festgelegten spezifischen Zugriffsberechtigungen auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten und der Steuerung der Zugriffe.
  7. (5)Absatz 5Das Protokollierungssystem (§ 22) dient der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten unter Anwendung des § 22 Abs. 3 bis 6; zu protokollieren sind gemäß Art. 32 DSGVODas Protokollierungssystem (Paragraph 22,) dient der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten unter Anwendung des Paragraph 22, Absatz 3 bis 6; zu protokollieren sind gemäß Artikel 32, DSGVO
    1. 1.Ziffer einsdie in § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3, 7 und 8 genannten Daten,die in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 7 und 8 genannten Daten,
    2. 2.Ziffer 2die eindeutige elektronische Identität des Gesundheitsdiensteanbieters, der den Vorgang ausgelöst hat,
    3. 3.Ziffer 3der Name der natürlichen Person, die die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten tatsächlich verarbeitet hat,
    4. 4.Ziffer 4die eindeutige Kennung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten.
  8. (6)Absatz 6Das Zugangsportal (§ 23) dient der zusammenfassenden Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24e Abs. 1 Z 1 3und muss.Das Zugangsportal (Paragraph 23,) dient der zusammenfassenden Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins3, Ziffer eins und muss
    1. 1.Ziffer einsdie Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 gewährleisten sowiedie Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, gewährleisten sowie
    2. 2.Ziffer 2Funktionen zur Wahrung der Rechte der Bürger/innen gemäß § 24e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anbieten.Funktionen zur Wahrung der Rechte der Bürger/innen gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, anbieten.

Stand vor dem 29.09.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 29.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie ELGA-Komponenten gemäß § 24 Abs. 3 sind nach Maßgabe der folgenden Absätze zu nutzen.Die ELGA-Komponenten gemäß Paragraph 24, Absatz 3, sind nach Maßgabe der folgenden Absätze zu nutzen.
  2. (2)Absatz 2Soweit der Patientenindex (§ 18) zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen (§ 24d Abs. 1 Z 5, 1. Fall) genutzt wird, darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a bis c, Z 2 und Z 4 nicht länger als 28 Tage zurückliegen.Soweit der Patientenindex (Paragraph 18,) zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen (Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer 5,, 1. Fall) genutzt wird, darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Litera a bis c, Ziffer 2 und Ziffer 4, nicht länger als 28 Tage zurückliegen.
  3. (2)Absatz 2Soweit der Patient/inn/enindex (§ 18) gemäß § 24d Abs. 1 Z 5 zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen genutzt wird, darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen, in denen die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter oder ApothekenSoweit der Patient/inn/enindex (Paragraph 18,) gemäß Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer 5, zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen genutzt wird, darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen, in denen die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter oder Apotheken
    1. 1.Ziffer einszur Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 oderzur Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, oder
    2. 2.Ziffer 2zur Impfberatung und Impfanamnese
    auf den eImpfpass zugreifen, nicht länger als 28 Tage zurückliegen.
  4. (3)Absatz 3Der Gesundheitsdiensteanbieterindex (§ 19) dient der Überprüfung der eindeutigen Identität von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 24d Abs. 1 Z 1.Der Gesundheitsdiensteanbieterindex (Paragraph 19,) dient der Überprüfung der eindeutigen Identität von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer eins,
  5. (4)Absatz 4Das Berechtigungssystem (§ 21) dient der Verwaltung der spezifischen Zugriffsberechtigungen und Steuerung der Zugriffe. Eine spezifische Zugriffsberechtigung auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten habenDas Berechtigungssystem (Paragraph 21,) dient der Verwaltung der spezifischen Zugriffsberechtigungen und Steuerung der Zugriffe. Eine spezifische Zugriffsberechtigung auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten haben
    1. 1.Ziffer einsGesundheitsdiensteanbieter gemäß § 24c Abs. 2 Z 1Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins,
      1. a)Litera azur Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung der in § 24c Abs. 2 Z 2 genannten Daten im zentralen Impfregister,zur Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung der in Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Daten im zentralen Impfregister,
      2. b)Litera bauf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1,auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins,,
      3. c)Litera cauf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß § 24d Abs. 2 Z 2,auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2,,
      4. d)Litera dfür die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 und,für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, und,
      5. e)Litera esofern es sich um den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Sinne der Z 6 handelt, für das Krisenmanagement im Rahmen des Ausbruchsmanagements gemäß § 24d Abs. 2 Z 5,sofern es sich um den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Sinne der Ziffer 6, handelt, für das Krisenmanagement im Rahmen des Ausbruchsmanagements gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5,,
    2. 2.Ziffer 2Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907
      1. a)Litera aauf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 undauf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, und
      2. b)Litera bauf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß § 24d Abs. 2 Z 2 undauf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2, und
      3. c)Litera czur Nachtragung der in § 24c Abs. 2 Z 2 genannten Daten im zentralen Impfregister,zur Nachtragung der in Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Daten im zentralen Impfregister,
    3. 3.Ziffer 3gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter/innen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß § 24e Abs. 1,gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter/innen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins,,
    4. 4. Ziffer 4Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß § 24e Abs. 1 Z 1,Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins, Ziffer eins,,
    5. 5.Ziffer 5der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für das bundesweite Krisenmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 5,der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für das bundesweite Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5,,
    6. 6.Ziffer 6der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich
      1. a)Litera afür das Krisenmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 5 undfür das Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, und
      2. b)Litera bfür die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 sowiefür die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, sowie
    7. 7.Ziffer 7die Bezirksverwaltungsbehörden zur Aktualisierung oder Stornierung von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24c Abs. 3.die Bezirksverwaltungsbehörden zur Aktualisierung oder Stornierung von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 c, Absatz 3,
  6. (4)Absatz 4Das Berechtigungssystem (§ 21) dient der Verwaltung der in einer Verordnung gemäß § 28b Abs. 2 Z 4 nach den Kriterien gemäß § 28b Abs. 7 festgelegten spezifischen Zugriffsberechtigungen auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten und der Steuerung der Zugriffe.Das Berechtigungssystem (Paragraph 21,) dient der Verwaltung der in einer Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 4, nach den Kriterien gemäß Paragraph 28 b, Absatz 7, festgelegten spezifischen Zugriffsberechtigungen auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten und der Steuerung der Zugriffe.
  7. (5)Absatz 5Das Protokollierungssystem (§ 22) dient der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten unter Anwendung des § 22 Abs. 3 bis 6; zu protokollieren sind gemäß Art. 32 DSGVODas Protokollierungssystem (Paragraph 22,) dient der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten unter Anwendung des Paragraph 22, Absatz 3 bis 6; zu protokollieren sind gemäß Artikel 32, DSGVO
    1. 1.Ziffer einsdie in § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3, 7 und 8 genannten Daten,die in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 7 und 8 genannten Daten,
    2. 2.Ziffer 2die eindeutige elektronische Identität des Gesundheitsdiensteanbieters, der den Vorgang ausgelöst hat,
    3. 3.Ziffer 3der Name der natürlichen Person, die die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten tatsächlich verarbeitet hat,
    4. 4.Ziffer 4die eindeutige Kennung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten.
  8. (6)Absatz 6Das Zugangsportal (§ 23) dient der zusammenfassenden Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24e Abs. 1 Z 1 3und muss.Das Zugangsportal (Paragraph 23,) dient der zusammenfassenden Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins3, Ziffer eins und muss
    1. 1.Ziffer einsdie Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 gewährleisten sowiedie Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, gewährleisten sowie
    2. 2.Ziffer 2Funktionen zur Wahrung der Rechte der Bürger/innen gemäß § 24e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anbieten.Funktionen zur Wahrung der Rechte der Bürger/innen gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, anbieten.

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