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(2) Abweichend von Abs. 1 ist zusätzlich für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie für Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967, für die Beförderung von Menschen mit Behinderungen und von Kindergartenkindern § 1a sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei der Beförderung von Personen in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen ist § 1a sinngemäß anzuwenden.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist zusätzlich für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie für Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967, für die Beförderung von Menschen mit Behinderungen und von Kindergartenkindern § 1a sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei der Beförderung von Personen in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen ist § 1a sinngemäß anzuwenden.