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(2) Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
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(3) Das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
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(4) Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
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(5) Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 2 Abs. 1c gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich istseit 01.01.2021 weggefallen.
(6) § 9 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.
(7) Die Personenhöchstzahl gemäß § 10 Abs. 2 gilt nicht für Veranstaltungen im geschlossenen Klassen- oder Gruppenverband von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2.
(8) Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2020)
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(2) Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
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(3) Das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
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(4) Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
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(5) Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 2 Abs. 1c gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich istseit 01.01.2021 weggefallen.
(6) § 9 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.
(7) Die Personenhöchstzahl gemäß § 10 Abs. 2 gilt nicht für Veranstaltungen im geschlossenen Klassen- oder Gruppenverband von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2.
(8) Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2020)