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(2) Die Landesregierung hat den Berufsschulbeirat vor Rechtsakten nach § 4 Abs. 4, § 11, § 14, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 2 und § 30 zu hören BSOG 1979 seit 12.06.2012 weggefallen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999
(2) Die Landesregierung hat den Berufsschulbeirat vor Rechtsakten nach § 4 Abs. 4, § 11, § 14, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 2 und § 30 zu hören BSOG 1979 seit 12.06.2012 weggefallen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999