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(2) Für die in Abs§ 36 Stmk. 1 ZBSOG 1979 seit 12.06.2012 weggefallen. 3 und 4 aufgezählten Mitglieder ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Die Bestellung der im Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 aufgezählten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder erfolgt durch die Landesregierung.
(4) Der Amtsdirektor des Landesschulrates, der Landesschulinspektor für das Berufsschulwesen, die Berufsschulinspektoren, der Vorstand der für Berufsschulangelegenheiten zuständigen Rechtsabteilung des Amtes der Landesregierung sowie der für den Bereich der Berufsschulen zuständige Landesschulsprecher der Landesschülervertretung sind mit beratender Stimme beizuziehen. Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können weitere Fachleute mit beratender Stimme fallweise beigezogen werden.
(5) Jene Landtagsfraktionen, denen weder der Vorsitzende (Abs. 1 Z. 1), sein Stellvertreter (Abs. 1 Z. 2) noch ein Mitglied nach dem Stärkeverhältnis im Landtag (Abs. 1 Z. 3) zuzurechnen sind, haben das Recht, je einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999
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(2) Für die in Abs§ 36 Stmk. 1 ZBSOG 1979 seit 12.06.2012 weggefallen. 3 und 4 aufgezählten Mitglieder ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Die Bestellung der im Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 aufgezählten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder erfolgt durch die Landesregierung.
(4) Der Amtsdirektor des Landesschulrates, der Landesschulinspektor für das Berufsschulwesen, die Berufsschulinspektoren, der Vorstand der für Berufsschulangelegenheiten zuständigen Rechtsabteilung des Amtes der Landesregierung sowie der für den Bereich der Berufsschulen zuständige Landesschulsprecher der Landesschülervertretung sind mit beratender Stimme beizuziehen. Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können weitere Fachleute mit beratender Stimme fallweise beigezogen werden.
(5) Jene Landtagsfraktionen, denen weder der Vorsitzende (Abs. 1 Z. 1), sein Stellvertreter (Abs. 1 Z. 2) noch ein Mitglied nach dem Stärkeverhältnis im Landtag (Abs. 1 Z. 3) zuzurechnen sind, haben das Recht, je einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999