§ 36 Stmk. BSOG 1979 (weggefallen)

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2012 bis 31.12.9999
(1) Dem Berufsschulbeirat gehören an:

1.

der mit der Leitung des Berufsschulreferates betraute politische Referent der Landesregierung als Vorsitzender,

2.

ein weiteres Mitglied der Landesregierung auf Vorschlag der stärksten jener Landtagsfraktionen, denen der Vorsitzende nicht angehört, als Stellvertreter des Vorsitzenden,

3.

sieben nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag von den jeweiligen Landtagsfraktionen vorzuschlagende Mitglieder, unter denen sich mindestens je zwei Vertreter der Berufsschullehrerschaft und der Gemeinden befinden müssen,

4.

je zwei von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark vorzuschlagende Vertreter.

(2) Für die in Abs§ 36 Stmk. 1 ZBSOG 1979 seit 12.06.2012 weggefallen. 3 und 4 aufgezählten Mitglieder ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Die Bestellung der im Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 aufgezählten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder erfolgt durch die Landesregierung.

(4) Der Amtsdirektor des Landesschulrates, der Landesschulinspektor für das Berufsschulwesen, die Berufsschulinspektoren, der Vorstand der für Berufsschulangelegenheiten zuständigen Rechtsabteilung des Amtes der Landesregierung sowie der für den Bereich der Berufsschulen zuständige Landesschulsprecher der Landesschülervertretung sind mit beratender Stimme beizuziehen. Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können weitere Fachleute mit beratender Stimme fallweise beigezogen werden.

(5) Jene Landtagsfraktionen, denen weder der Vorsitzende (Abs. 1 Z. 1), sein Stellvertreter (Abs. 1 Z. 2) noch ein Mitglied nach dem Stärkeverhältnis im Landtag (Abs. 1 Z. 3) zuzurechnen sind, haben das Recht, je einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999

Stand vor dem 12.06.2012

In Kraft vom 31.08.1999 bis 12.06.2012
(1) Dem Berufsschulbeirat gehören an:

1.

der mit der Leitung des Berufsschulreferates betraute politische Referent der Landesregierung als Vorsitzender,

2.

ein weiteres Mitglied der Landesregierung auf Vorschlag der stärksten jener Landtagsfraktionen, denen der Vorsitzende nicht angehört, als Stellvertreter des Vorsitzenden,

3.

sieben nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag von den jeweiligen Landtagsfraktionen vorzuschlagende Mitglieder, unter denen sich mindestens je zwei Vertreter der Berufsschullehrerschaft und der Gemeinden befinden müssen,

4.

je zwei von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark vorzuschlagende Vertreter.

(2) Für die in Abs§ 36 Stmk. 1 ZBSOG 1979 seit 12.06.2012 weggefallen. 3 und 4 aufgezählten Mitglieder ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Die Bestellung der im Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 aufgezählten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder erfolgt durch die Landesregierung.

(4) Der Amtsdirektor des Landesschulrates, der Landesschulinspektor für das Berufsschulwesen, die Berufsschulinspektoren, der Vorstand der für Berufsschulangelegenheiten zuständigen Rechtsabteilung des Amtes der Landesregierung sowie der für den Bereich der Berufsschulen zuständige Landesschulsprecher der Landesschülervertretung sind mit beratender Stimme beizuziehen. Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können weitere Fachleute mit beratender Stimme fallweise beigezogen werden.

(5) Jene Landtagsfraktionen, denen weder der Vorsitzende (Abs. 1 Z. 1), sein Stellvertreter (Abs. 1 Z. 2) noch ein Mitglied nach dem Stärkeverhältnis im Landtag (Abs. 1 Z. 3) zuzurechnen sind, haben das Recht, je einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999

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