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(2) Die Funktionsdauer der im § 36 Abs. 1 aufgezählten Mitglieder des Berufsschulbeirates erlischt ferner durch den Verlust der Funktion, auf Grund deren sie dem Berufsschulbeirat angehören.
(3) Die Funktionsdauer der im Abs.1 aufgezählten Mitglieder endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des LandtagesStmk. Die Mitglieder haben jedoch ihr Amt weiterzuführen, bis die neuen Mitglieder bestellt sindBSOG 1979 seit 12.06.2012 weggefallen. Die Neubestellung hat spätestens drei Monate nach der Wahl des Landtages zu erfolgen.
(2) Die Funktionsdauer der im § 36 Abs. 1 aufgezählten Mitglieder des Berufsschulbeirates erlischt ferner durch den Verlust der Funktion, auf Grund deren sie dem Berufsschulbeirat angehören.
(3) Die Funktionsdauer der im Abs.1 aufgezählten Mitglieder endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des LandtagesStmk. Die Mitglieder haben jedoch ihr Amt weiterzuführen, bis die neuen Mitglieder bestellt sindBSOG 1979 seit 12.06.2012 weggefallen. Die Neubestellung hat spätestens drei Monate nach der Wahl des Landtages zu erfolgen.