§ 38 Stmk. BSOG 1979 (weggefallen)

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2012 bis 31.12.9999
(1) Zur Beschlußfähigkeit ist die geschäftsordnungsmäßige Ladung sämtlicher Mitglieder, im Verhinderungsfalle der Ersatzmitglieder, und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte derselben erforderlich.

(2) Jedem Mitglied kommt eine Stimme zu§ 38 Stmk. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässigBSOG 1979 seit 12.06.2012 weggefallen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

Stand vor dem 12.06.2012

In Kraft vom 06.11.1979 bis 12.06.2012
(1) Zur Beschlußfähigkeit ist die geschäftsordnungsmäßige Ladung sämtlicher Mitglieder, im Verhinderungsfalle der Ersatzmitglieder, und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte derselben erforderlich.

(2) Jedem Mitglied kommt eine Stimme zu§ 38 Stmk. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässigBSOG 1979 seit 12.06.2012 weggefallen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

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