§ 42 Stmk. BSOG 1979 (weggefallen)

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.1999 bis 31.12.9999
(1) Der Berufsschulbeirat kann zur Vorbereitung der Verhandlungsgegenstände und der Erledigung minder wichtiger Angelegenheiten einen Arbeitsausschuß bilden, dem die Stellvertreter des Vorsitzenden sowie der Amtsdirektor des Landesschulrates für Steiermark und sechs weitere Mitglieder angehören, von denen vier Mitglieder von den im § 36 Abs. 1 Z. 4 § 42 und je ein Mitglied von den im § 36 Abs. 1 Z. 6 genannten Mitgliedern zu bestellen sind; ferner gehört dem Arbeitsausschuß der geschäftsführende Referent (§ 39 Abs. 2) mit beratender Stimme-anStmk.

(2) Die Bestimmungen der §§ 36 und 41 sind sinngemäß anzuwenden BSOG 1979 seit 30.08.1999 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.1999

In Kraft vom 06.11.1979 bis 30.08.1999
(1) Der Berufsschulbeirat kann zur Vorbereitung der Verhandlungsgegenstände und der Erledigung minder wichtiger Angelegenheiten einen Arbeitsausschuß bilden, dem die Stellvertreter des Vorsitzenden sowie der Amtsdirektor des Landesschulrates für Steiermark und sechs weitere Mitglieder angehören, von denen vier Mitglieder von den im § 36 Abs. 1 Z. 4 § 42 und je ein Mitglied von den im § 36 Abs. 1 Z. 6 genannten Mitgliedern zu bestellen sind; ferner gehört dem Arbeitsausschuß der geschäftsführende Referent (§ 39 Abs. 2) mit beratender Stimme-anStmk.

(2) Die Bestimmungen der §§ 36 und 41 sind sinngemäß anzuwenden BSOG 1979 seit 30.08.1999 weggefallen.

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