§ 43a EpidemieG (weggefallen)

Epidemiegesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVerordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden.Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegt werden.
  3. (3)Absatz 3Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden.Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Absatz eins, oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Absatz eins, oder 2 festgelegt werden.
  4. (4)Absatz 4In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.In einer Verordnung gemäß Absatz eins bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
  5. (5)Absatz 5Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 oder Teile davon aufgehoben werden.Durch Verordnung gemäß Absatz eins, können Verordnungen gemäß Absatz 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Absatz 2, können Verordnungen gemäß Absatz 3, oder Teile davon aufgehoben werden.
  6. (6)Absatz 6Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.Verordnungen gemäß Absatz 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.
§ 43a EpidemieG seit 30.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 26.09.2020 bis 30.06.2023
  1. (1)Absatz einsVerordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden.Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegt werden.
  3. (3)Absatz 3Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden.Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Absatz eins, oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Absatz eins, oder 2 festgelegt werden.
  4. (4)Absatz 4In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.In einer Verordnung gemäß Absatz eins bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
  5. (5)Absatz 5Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 oder Teile davon aufgehoben werden.Durch Verordnung gemäß Absatz eins, können Verordnungen gemäß Absatz 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Absatz 2, können Verordnungen gemäß Absatz 3, oder Teile davon aufgehoben werden.
  6. (6)Absatz 6Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.Verordnungen gemäß Absatz 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.
§ 43a EpidemieG seit 30.06.2023 weggefallen.

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