§ 39j Stmk. TG 1992 (weggefallen)

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
(1) Zur Begutachtung von Förderungsrichtlinien und Förderungsprogrammen, zur Begutachtung von Förderungsansuchen, die ein Projektvolumen von 1 250.000,– im Einzelfall übersteigen, sowie zur Vorbereitung der diesbezüglichen Entscheidungen der Landesregierung wird beim Amt der Landesregierung ein Kuratorium eingerichtet§ 39j Stmk. Vorsitzender des Kuratoriums ist das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung oder der von diesem namhaft gemachte StellvertreterTG 1992 seit 31.12.2011 weggefallen.

(2) Das Kuratorium besteht aus

1.

dem für Tourismusangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung,

2.

zwei Mitgliedern, die von der Landesregierung bestellt werden,

3.

einem von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark vorgeschlagenen Mitglied und

4.

einem von der Kammer für Arbeiter und Angestellte der Steiermark vorgeschlagenen Mitglied.

(3) Die gemäß Abs. 2 Z. 3 und 4 vorgeschlagenen Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt.

(4) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 Z. 2 bis 4 sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Sie sind auf die gleiche Weise wie die jeweiligen Mitglieder zu bestellen.

(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn sämtlich Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters anwesend sind. Zum Beschluss des Kuratoriums ist die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung, die vom Kuratorium zu beschließen ist.

(6) Die Kuratoriumsmitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

(7) Das Kuratorium kann bei Bedarf in Einzelfällen externe Sachverständige beiziehen.

(8) Das Kuratorium hat jährlich mindestens vier Sitzungen abzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.03.2003 bis 31.12.2011
(1) Zur Begutachtung von Förderungsrichtlinien und Förderungsprogrammen, zur Begutachtung von Förderungsansuchen, die ein Projektvolumen von 1 250.000,– im Einzelfall übersteigen, sowie zur Vorbereitung der diesbezüglichen Entscheidungen der Landesregierung wird beim Amt der Landesregierung ein Kuratorium eingerichtet§ 39j Stmk. Vorsitzender des Kuratoriums ist das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung oder der von diesem namhaft gemachte StellvertreterTG 1992 seit 31.12.2011 weggefallen.

(2) Das Kuratorium besteht aus

1.

dem für Tourismusangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung,

2.

zwei Mitgliedern, die von der Landesregierung bestellt werden,

3.

einem von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark vorgeschlagenen Mitglied und

4.

einem von der Kammer für Arbeiter und Angestellte der Steiermark vorgeschlagenen Mitglied.

(3) Die gemäß Abs. 2 Z. 3 und 4 vorgeschlagenen Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt.

(4) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 Z. 2 bis 4 sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Sie sind auf die gleiche Weise wie die jeweiligen Mitglieder zu bestellen.

(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn sämtlich Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters anwesend sind. Zum Beschluss des Kuratoriums ist die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung, die vom Kuratorium zu beschließen ist.

(6) Die Kuratoriumsmitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

(7) Das Kuratorium kann bei Bedarf in Einzelfällen externe Sachverständige beiziehen.

(8) Das Kuratorium hat jährlich mindestens vier Sitzungen abzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003

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