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(2) Das Kuratorium besteht aus
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(3) Die gemäß Abs. 2 Z. 3 und 4 vorgeschlagenen Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt.
(4) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 Z. 2 bis 4 sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Sie sind auf die gleiche Weise wie die jeweiligen Mitglieder zu bestellen.
(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn sämtlich Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters anwesend sind. Zum Beschluss des Kuratoriums ist die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung, die vom Kuratorium zu beschließen ist.
(6) Die Kuratoriumsmitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
(7) Das Kuratorium kann bei Bedarf in Einzelfällen externe Sachverständige beiziehen.
(8) Das Kuratorium hat jährlich mindestens vier Sitzungen abzuhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003
(2) Das Kuratorium besteht aus
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(3) Die gemäß Abs. 2 Z. 3 und 4 vorgeschlagenen Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt.
(4) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 Z. 2 bis 4 sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Sie sind auf die gleiche Weise wie die jeweiligen Mitglieder zu bestellen.
(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn sämtlich Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters anwesend sind. Zum Beschluss des Kuratoriums ist die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung, die vom Kuratorium zu beschließen ist.
(6) Die Kuratoriumsmitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
(7) Das Kuratorium kann bei Bedarf in Einzelfällen externe Sachverständige beiziehen.
(8) Das Kuratorium hat jährlich mindestens vier Sitzungen abzuhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003