§ 116o AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) § 84 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019§ 116o AlkStG tritt nicht in Kraftseit 31.12.2021 weggefallen.

(2) § 84 und § 116k, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 07.08.2020 bis 31.12.2021
(1) § 84 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019§ 116o AlkStG tritt nicht in Kraftseit 31.12.2021 weggefallen.

(2) § 84 und § 116k, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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