§ 116o AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 84 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt nicht in Kraft.Paragraph 84, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt nicht in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 84 und § 116k, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 84 und Paragraph 116 k,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
§ 116o AlkStG seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 07.08.2020 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz eins§ 84 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt nicht in Kraft.Paragraph 84, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt nicht in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 84 und § 116k, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 84 und Paragraph 116 k,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
§ 116o AlkStG seit 31.12.2021 weggefallen.

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