§ 24 Stmk. TG 1992 (weggefallen)

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2003 bis 31.12.9999
(1§ 24 Stmk. 9.TG 1992 – 28seit 28.02.2003 weggefallen. 2. 2003)

(1) Mehrere Tourismusverbände können eine gemeinsame Geschäftsstelle errichten.

(2) Über die Errichtung, Führung, Finanzierung und Auflassung der gemeinsamen Geschäftsstelle haben die beteiligten Tourismusverbände eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen.

Stand vor dem 28.02.2003

In Kraft vom 01.09.1992 bis 28.02.2003
(1§ 24 Stmk. 9.TG 1992 – 28seit 28.02.2003 weggefallen. 2. 2003)

(1) Mehrere Tourismusverbände können eine gemeinsame Geschäftsstelle errichten.

(2) Über die Errichtung, Führung, Finanzierung und Auflassung der gemeinsamen Geschäftsstelle haben die beteiligten Tourismusverbände eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten