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(2) Ein solcher Zusammenschluß hat auch unter Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumordnungspolitische und tourismusorganisatorische Gegebenheiten zu erfolgen.
(3) Regionale Aufgaben sind insbesondere
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(4) Die Satzung eines Regionalverbandes hat insbesondere eine namentliche Aufzählung der beteiligten Tourismusverbände bzw. Tourismusvereine, sonstiger juristischer Personen sowie der Gemeinden der Ortsklasse A bis einschließlich D, den Sitz und den Namen des Regionalverbandes, nähere Bestimmungen über die Organe und deren Aufgabenbereich, die Aufbringung der für den Gemeinschaftszweck erforderlichen Mittel, die Festsetzung der Beiträge der Mitglieder sowie Bestimmungen über die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung zu enthalten.
(5) Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994
(2) Ein solcher Zusammenschluß hat auch unter Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumordnungspolitische und tourismusorganisatorische Gegebenheiten zu erfolgen.
(3) Regionale Aufgaben sind insbesondere
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(4) Die Satzung eines Regionalverbandes hat insbesondere eine namentliche Aufzählung der beteiligten Tourismusverbände bzw. Tourismusvereine, sonstiger juristischer Personen sowie der Gemeinden der Ortsklasse A bis einschließlich D, den Sitz und den Namen des Regionalverbandes, nähere Bestimmungen über die Organe und deren Aufgabenbereich, die Aufbringung der für den Gemeinschaftszweck erforderlichen Mittel, die Festsetzung der Beiträge der Mitglieder sowie Bestimmungen über die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung zu enthalten.
(5) Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994