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(2) Die Gemeinde hat alle gesetzlichen Mitglieder des Tourismusverbandes sowie die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zu erhebenTG 1992 seit 28.02.2003 weggefallen. Die gesetzlichen Mitglieder sind von der Gemeinde sodann in die entsprechende Beitragsgruppe gemäß § 29 Abs. 1 einzuordnen.
(3) Der Vorsitzende des Tourismusverbandes (§ 4 Abs. 7) hat ein Verzeichnis, das alle gesetzlichen Mitglieder des Tourismusverbandes sowie deren Zuordnung zu einer Beitragsgruppe beinhaltet, unverzüglich für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt aufzulegen und die Auflage ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitgliedes sowie der Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitgliedes des Tourismusverbandes können das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied sowie der Vorsitzende des Tourismusverbandes während der Auflagefrist Einspruch erheben. Das gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied gegen seine Einordnung in eine Beitrags- oder Wahlvorschlagsgruppe zu. Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen. Über ihn hat die Landesregierung unverzüglich zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997
(2) Die Gemeinde hat alle gesetzlichen Mitglieder des Tourismusverbandes sowie die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zu erhebenTG 1992 seit 28.02.2003 weggefallen. Die gesetzlichen Mitglieder sind von der Gemeinde sodann in die entsprechende Beitragsgruppe gemäß § 29 Abs. 1 einzuordnen.
(3) Der Vorsitzende des Tourismusverbandes (§ 4 Abs. 7) hat ein Verzeichnis, das alle gesetzlichen Mitglieder des Tourismusverbandes sowie deren Zuordnung zu einer Beitragsgruppe beinhaltet, unverzüglich für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt aufzulegen und die Auflage ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitgliedes sowie der Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitgliedes des Tourismusverbandes können das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied sowie der Vorsitzende des Tourismusverbandes während der Auflagefrist Einspruch erheben. Das gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied gegen seine Einordnung in eine Beitrags- oder Wahlvorschlagsgruppe zu. Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen. Über ihn hat die Landesregierung unverzüglich zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997