§ 10 Stmk. TG 1992 (weggefallen)

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2003 bis 31.12.9999
(1) Für die Wahl der von der Vollversammlung zu entsendenden Mitglieder in die Tourismuskommission gelten nachstehende Bestimmungen mit der Maßgabe, daß den außerordentlichen Mitgliedern weder das passive noch das aktive Wahlrecht zukommt§ 10 Stmk. Freiwilligen Mitgliedern kommt ein passives Wahlrecht zu

(2) Die Gemeinde hat alle gesetzlichen Mitglieder des Tourismusverbandes sowie die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zu erhebenTG 1992 seit 28.02.2003 weggefallen. Die gesetzlichen Mitglieder sind von der Gemeinde sodann in die entsprechende Beitragsgruppe gemäß § 29 Abs. 1 einzuordnen.

(3) Der Vorsitzende des Tourismusverbandes (§ 4 Abs. 7) hat ein Verzeichnis, das alle gesetzlichen Mitglieder des Tourismusverbandes sowie deren Zuordnung zu einer Beitragsgruppe beinhaltet, unverzüglich für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt aufzulegen und die Auflage ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitgliedes sowie der Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitgliedes des Tourismusverbandes können das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied sowie der Vorsitzende des Tourismusverbandes während der Auflagefrist Einspruch erheben. Das gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied gegen seine Einordnung in eine Beitrags- oder Wahlvorschlagsgruppe zu. Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen. Über ihn hat die Landesregierung unverzüglich zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997

Stand vor dem 28.02.2003

In Kraft vom 01.01.1997 bis 28.02.2003
(1) Für die Wahl der von der Vollversammlung zu entsendenden Mitglieder in die Tourismuskommission gelten nachstehende Bestimmungen mit der Maßgabe, daß den außerordentlichen Mitgliedern weder das passive noch das aktive Wahlrecht zukommt§ 10 Stmk. Freiwilligen Mitgliedern kommt ein passives Wahlrecht zu

(2) Die Gemeinde hat alle gesetzlichen Mitglieder des Tourismusverbandes sowie die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zu erhebenTG 1992 seit 28.02.2003 weggefallen. Die gesetzlichen Mitglieder sind von der Gemeinde sodann in die entsprechende Beitragsgruppe gemäß § 29 Abs. 1 einzuordnen.

(3) Der Vorsitzende des Tourismusverbandes (§ 4 Abs. 7) hat ein Verzeichnis, das alle gesetzlichen Mitglieder des Tourismusverbandes sowie deren Zuordnung zu einer Beitragsgruppe beinhaltet, unverzüglich für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt aufzulegen und die Auflage ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitgliedes sowie der Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitgliedes des Tourismusverbandes können das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied sowie der Vorsitzende des Tourismusverbandes während der Auflagefrist Einspruch erheben. Das gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied gegen seine Einordnung in eine Beitrags- oder Wahlvorschlagsgruppe zu. Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen. Über ihn hat die Landesregierung unverzüglich zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997

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