§ 11 Stmk. TG 1992 (weggefallen)

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2003 bis 31.12.9999
(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben§ 11 Stmk. Von einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch ein den Mitgliedern der Tourismuskommission bekanntes Familienmitglied handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehenTG 1992 seit 28.02.2003 weggefallen.

(2) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen sowie Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.

(3) Ein Bevollmächtigter darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1997

Stand vor dem 28.02.2003

In Kraft vom 01.01.1997 bis 28.02.2003
(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben§ 11 Stmk. Von einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch ein den Mitgliedern der Tourismuskommission bekanntes Familienmitglied handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehenTG 1992 seit 28.02.2003 weggefallen.

(2) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen sowie Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.

(3) Ein Bevollmächtigter darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1997

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