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(1) § 2 Abs 2, § 3 Abs 5 bis 5b und 8, § 4 Abs 2, § 6 Abs 6, § 12, § 13 Abs 2 und § 14 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. § 6 Abs 6 ist nur auf Bestellungsentscheidungen anzuwenden, die ab diesem Datum getroffen werden. § 10 Abs 1 bis 3 und 6 sowie § 11 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit 1. Dezember 2020 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 treten in Kraft:
1. | § 6 Abs 6, § 7 und § 8 Abs 2 Z 10 und Abs 3 mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten; | |||||||||
2. | § 8 Abs 2 Z 2a und Z 9 mit 28. Februar 2021. | |||||||||
§ 8 Abs 2 Z 2a tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft. |
(1) § 2 Abs 2, § 3 Abs 5 bis 5b und 8, § 4 Abs 2, § 6 Abs 6, § 12, § 13 Abs 2 und § 14 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. § 6 Abs 6 ist nur auf Bestellungsentscheidungen anzuwenden, die ab diesem Datum getroffen werden. § 10 Abs 1 bis 3 und 6 sowie § 11 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit 1. Dezember 2020 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 treten in Kraft:
1. | § 6 Abs 6, § 7 und § 8 Abs 2 Z 10 und Abs 3 mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten; | |||||||||
2. | § 8 Abs 2 Z 2a und Z 9 mit 28. Februar 2021. | |||||||||
§ 8 Abs 2 Z 2a tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft. |