§ 29a DO 1994

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Arbeitszeit des Beamten kann auf seinen Antrag für längstens fünf Jahre auf mindestens 40 % und höchstens 60 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Altersteilzeit), wenn
    1. 1.Ziffer einsder Beamte mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab Beginn der Altersteilzeit das Regelpensionsalter (§ 68 Abs. 1) vollendet,der Beamte mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab Beginn der Altersteilzeit das Regelpensionsalter (Paragraph 68, Absatz eins,) vollendet,
    2. 2.Ziffer 2die Arbeitszeit des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Beamten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 % herabgesetzt war,
    3. 3.Ziffer 3die vor Beginn der Altersteilzeit maßgebende Arbeitszeit des Beamten (Z 2) mit Beginn der Altersteilzeit um mindestens 40 % herabgesetzt wird unddie vor Beginn der Altersteilzeit maßgebende Arbeitszeit des Beamten (Ziffer 2,) mit Beginn der Altersteilzeit um mindestens 40 % herabgesetzt wird und
    4. 4.Ziffer 4keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
    Die Altersteilzeit muss mit einem Monatsersten beginnen. Sie kann längstens bis zum Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem der Beamte Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 PO 1995) erlangt hat.Die Altersteilzeit muss mit einem Monatsersten beginnen. Sie kann längstens bis zum Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem der Beamte Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage (Paragraph 5, Absatz eins, PO 1995) erlangt hat.
  2. (2)Absatz 2Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 werden Zeiträume, in denen die Arbeitszeit auf Grund einer Diensterleichterung (§ 26 Abs. 8) reduziert war, so behandelt, als ob keine Reduktion der Arbeitszeit vorgelegen wäre.Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, werden Zeiträume, in denen die Arbeitszeit auf Grund einer Diensterleichterung (Paragraph 26, Absatz 8,) reduziert war, so behandelt, als ob keine Reduktion der Arbeitszeit vorgelegen wäre.
  3. (3)Absatz 3Die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Freijahres (§ 52a) oder eines Freiquartals (§ 52b), jeweils einschließlich der Rahmenzeit, oder eines Karenzurlaubes (§ 56) und der Altersteilzeit ist nicht zulässig.Die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Freijahres (Paragraph 52 a,) oder eines Freiquartals (Paragraph 52 b,), jeweils einschließlich der Rahmenzeit, oder eines Karenzurlaubes (Paragraph 56,) und der Altersteilzeit ist nicht zulässig.
  4. (4)Absatz 4Der Antrag des Beamten ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn schriftlich zu stellen und hat den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung, das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit sowie den Antrag nach § 68b Abs. 1 Z 1 bzw. bei Nichterfüllung der Voraussetzungen den Antrag nach § 68c Abs. 1 zu enthalten, mit Beendigung der Altersteilzeit in den Ruhestand zu treten, wenn nicht unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit der Übertritt in den Ruhestand gemäß § 68 Abs. 1 eintritt. Nach der Antragstellung sind Anträge auf Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 61 Abs. 5 und § 73f Abs. 11 PO 1995 unzulässig. Zwischen Antragstellung und dem vorgesehenen Beginn der Altersteilzeit ist eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes nicht zulässig.Der Antrag des Beamten ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn schriftlich zu stellen und hat den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung, das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit sowie den Antrag nach Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. bei Nichterfüllung der Voraussetzungen den Antrag nach Paragraph 68 c, Absatz eins, zu enthalten, mit Beendigung der Altersteilzeit in den Ruhestand zu treten, wenn nicht unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit der Übertritt in den Ruhestand gemäß Paragraph 68, Absatz eins, eintritt. Nach der Antragstellung sind Anträge auf Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß Paragraph 61, Absatz 5 und Paragraph 73 f, Absatz 11, PO 1995 unzulässig. Zwischen Antragstellung und dem vorgesehenen Beginn der Altersteilzeit ist eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes nicht zulässig.
  5. (5)Absatz 5Der Beamte darf während der Altersteilzeit weder eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben noch zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Allfällige Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit (§ 26b Abs. 2 Z 7) sind binnen drei Monaten ab deren Entstehen im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. § 27 Abs. 7 ist nicht anzuwenden.Der Beamte darf während der Altersteilzeit weder eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben noch zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Allfällige Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit (Paragraph 26 b, Absatz 2, Ziffer 7,) sind binnen drei Monaten ab deren Entstehen im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. Paragraph 27, Absatz 7, ist nicht anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Für die Dauer der Altersteilzeit gebührt dem Beamten bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG ein Lohnausgleich in der Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem nach der Herabsetzung der Arbeitszeit gebührenden Entgelt, wobei jährliche Anpassungen und Erhöhungen des Entgelts sinngemäß zu berücksichtigen sind. Der sich auf den Monatsbezug beziehende Teil des Lohnausgleichs ist Bestandteil des Monatsbezuges und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.Für die Dauer der Altersteilzeit gebührt dem Beamten bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, ASVG ein Lohnausgleich in der Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem nach der Herabsetzung der Arbeitszeit gebührenden Entgelt, wobei jährliche Anpassungen und Erhöhungen des Entgelts sinngemäß zu berücksichtigen sind. Der sich auf den Monatsbezug beziehende Teil des Lohnausgleichs ist Bestandteil des Monatsbezuges und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
  7. (7)Absatz 7Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die Änderung des Beginns, der Dauer, der zeitlichen Lagerung der Altersteilzeit und das Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit sowie die vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit verfügen.

(1) Die Arbeitszeit des Beamten kann auf seinen Antrag für längstens fünf Jahre auf mindestens 40 % und höchstens 60 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Altersteilzeit), wenn

1.

der Beamte mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab Beginn der Altersteilzeit das Regelpensionsalter (§ 68 Abs. 1) vollendet,

2.

die Arbeitszeit des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Beamten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 % herabgesetzt war,

3.

die vor Beginn der Altersteilzeit maßgebende Arbeitszeit des Beamten (Z 2) mit Beginn der Altersteilzeit um mindestens 40 % herabgesetzt wird und

4.

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Die Altersteilzeit muss mit einem Monatsersten beginnen. Sie kann längstens bis zum Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem der Beamte Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 PO 1995) erlangt hat.

(2) Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 werden Zeiträume, in denen die Arbeitszeit auf Grund einer Diensterleichterung (§ 26 Abs. 8) reduziert war, so behandelt, als ob keine Reduktion der Arbeitszeit vorgelegen wäre.

(3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Freijahres (§ 52a) oder eines Freiquartals (§ 52b), jeweils einschließlich der Rahmenzeit, oder eines Karenzurlaubes (§ 56) und der Altersteilzeit ist nicht zulässig.

(4) Der Antrag des Beamten ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn schriftlich zu stellen und hat den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung, das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit sowie den Antrag nach § 68b Abs. 1 Z 1 bzw. bei Nichterfüllung der Voraussetzungen den Antrag nach § 68c Abs. 1 zu enthalten, mit Beendigung der Altersteilzeit in den Ruhestand zu treten, wenn nicht unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit der Übertritt in den Ruhestand gemäß § 68 Abs. 1 eintritt. Zwischen Antragstellung und dem vorgesehenen Beginn der Altersteilzeit ist eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes nicht zulässig.

(5) Der Beamte darf während der Altersteilzeit weder eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben noch zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Allfällige Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit (§ 26b Abs. 2 Z 7) sind binnen drei Monaten ab deren Entstehen im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. § 27 Abs. 7 ist nicht anzuwenden.

(6) Für die Dauer der Altersteilzeit gebührt dem Beamten bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG ein Lohnausgleich in der Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem nach der Herabsetzung der Arbeitszeit jeweils gebührenden Entgelt, wobei jährliche Anpassungen und Erhöhungen des Entgelts sinngemäß zu berücksichtigen sind. Der sich auf den Monatsbezug beziehende Teil des Lohnausgleichs ist Bestandteil des Monatsbezuges und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.

(7) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die Änderung des Beginns, der Dauer, der zeitlichen Lagerung der Altsteilzeit und das Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit sowie die vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit verfügen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 15.10.2022 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie Arbeitszeit des Beamten kann auf seinen Antrag für längstens fünf Jahre auf mindestens 40 % und höchstens 60 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Altersteilzeit), wenn
    1. 1.Ziffer einsder Beamte mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab Beginn der Altersteilzeit das Regelpensionsalter (§ 68 Abs. 1) vollendet,der Beamte mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab Beginn der Altersteilzeit das Regelpensionsalter (Paragraph 68, Absatz eins,) vollendet,
    2. 2.Ziffer 2die Arbeitszeit des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Beamten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 % herabgesetzt war,
    3. 3.Ziffer 3die vor Beginn der Altersteilzeit maßgebende Arbeitszeit des Beamten (Z 2) mit Beginn der Altersteilzeit um mindestens 40 % herabgesetzt wird unddie vor Beginn der Altersteilzeit maßgebende Arbeitszeit des Beamten (Ziffer 2,) mit Beginn der Altersteilzeit um mindestens 40 % herabgesetzt wird und
    4. 4.Ziffer 4keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
    Die Altersteilzeit muss mit einem Monatsersten beginnen. Sie kann längstens bis zum Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem der Beamte Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 PO 1995) erlangt hat.Die Altersteilzeit muss mit einem Monatsersten beginnen. Sie kann längstens bis zum Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem der Beamte Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage (Paragraph 5, Absatz eins, PO 1995) erlangt hat.
  2. (2)Absatz 2Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 werden Zeiträume, in denen die Arbeitszeit auf Grund einer Diensterleichterung (§ 26 Abs. 8) reduziert war, so behandelt, als ob keine Reduktion der Arbeitszeit vorgelegen wäre.Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, werden Zeiträume, in denen die Arbeitszeit auf Grund einer Diensterleichterung (Paragraph 26, Absatz 8,) reduziert war, so behandelt, als ob keine Reduktion der Arbeitszeit vorgelegen wäre.
  3. (3)Absatz 3Die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Freijahres (§ 52a) oder eines Freiquartals (§ 52b), jeweils einschließlich der Rahmenzeit, oder eines Karenzurlaubes (§ 56) und der Altersteilzeit ist nicht zulässig.Die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Freijahres (Paragraph 52 a,) oder eines Freiquartals (Paragraph 52 b,), jeweils einschließlich der Rahmenzeit, oder eines Karenzurlaubes (Paragraph 56,) und der Altersteilzeit ist nicht zulässig.
  4. (4)Absatz 4Der Antrag des Beamten ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn schriftlich zu stellen und hat den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung, das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit sowie den Antrag nach § 68b Abs. 1 Z 1 bzw. bei Nichterfüllung der Voraussetzungen den Antrag nach § 68c Abs. 1 zu enthalten, mit Beendigung der Altersteilzeit in den Ruhestand zu treten, wenn nicht unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit der Übertritt in den Ruhestand gemäß § 68 Abs. 1 eintritt. Nach der Antragstellung sind Anträge auf Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 61 Abs. 5 und § 73f Abs. 11 PO 1995 unzulässig. Zwischen Antragstellung und dem vorgesehenen Beginn der Altersteilzeit ist eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes nicht zulässig.Der Antrag des Beamten ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn schriftlich zu stellen und hat den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung, das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit sowie den Antrag nach Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. bei Nichterfüllung der Voraussetzungen den Antrag nach Paragraph 68 c, Absatz eins, zu enthalten, mit Beendigung der Altersteilzeit in den Ruhestand zu treten, wenn nicht unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit der Übertritt in den Ruhestand gemäß Paragraph 68, Absatz eins, eintritt. Nach der Antragstellung sind Anträge auf Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß Paragraph 61, Absatz 5 und Paragraph 73 f, Absatz 11, PO 1995 unzulässig. Zwischen Antragstellung und dem vorgesehenen Beginn der Altersteilzeit ist eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes nicht zulässig.
  5. (5)Absatz 5Der Beamte darf während der Altersteilzeit weder eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben noch zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Allfällige Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit (§ 26b Abs. 2 Z 7) sind binnen drei Monaten ab deren Entstehen im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. § 27 Abs. 7 ist nicht anzuwenden.Der Beamte darf während der Altersteilzeit weder eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben noch zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Allfällige Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit (Paragraph 26 b, Absatz 2, Ziffer 7,) sind binnen drei Monaten ab deren Entstehen im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. Paragraph 27, Absatz 7, ist nicht anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Für die Dauer der Altersteilzeit gebührt dem Beamten bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG ein Lohnausgleich in der Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem nach der Herabsetzung der Arbeitszeit gebührenden Entgelt, wobei jährliche Anpassungen und Erhöhungen des Entgelts sinngemäß zu berücksichtigen sind. Der sich auf den Monatsbezug beziehende Teil des Lohnausgleichs ist Bestandteil des Monatsbezuges und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.Für die Dauer der Altersteilzeit gebührt dem Beamten bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, ASVG ein Lohnausgleich in der Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem nach der Herabsetzung der Arbeitszeit gebührenden Entgelt, wobei jährliche Anpassungen und Erhöhungen des Entgelts sinngemäß zu berücksichtigen sind. Der sich auf den Monatsbezug beziehende Teil des Lohnausgleichs ist Bestandteil des Monatsbezuges und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
  7. (7)Absatz 7Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die Änderung des Beginns, der Dauer, der zeitlichen Lagerung der Altersteilzeit und das Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit sowie die vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit verfügen.

(1) Die Arbeitszeit des Beamten kann auf seinen Antrag für längstens fünf Jahre auf mindestens 40 % und höchstens 60 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Altersteilzeit), wenn

1.

der Beamte mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab Beginn der Altersteilzeit das Regelpensionsalter (§ 68 Abs. 1) vollendet,

2.

die Arbeitszeit des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Beamten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 % herabgesetzt war,

3.

die vor Beginn der Altersteilzeit maßgebende Arbeitszeit des Beamten (Z 2) mit Beginn der Altersteilzeit um mindestens 40 % herabgesetzt wird und

4.

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Die Altersteilzeit muss mit einem Monatsersten beginnen. Sie kann längstens bis zum Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem der Beamte Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 PO 1995) erlangt hat.

(2) Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 werden Zeiträume, in denen die Arbeitszeit auf Grund einer Diensterleichterung (§ 26 Abs. 8) reduziert war, so behandelt, als ob keine Reduktion der Arbeitszeit vorgelegen wäre.

(3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Freijahres (§ 52a) oder eines Freiquartals (§ 52b), jeweils einschließlich der Rahmenzeit, oder eines Karenzurlaubes (§ 56) und der Altersteilzeit ist nicht zulässig.

(4) Der Antrag des Beamten ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn schriftlich zu stellen und hat den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung, das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit sowie den Antrag nach § 68b Abs. 1 Z 1 bzw. bei Nichterfüllung der Voraussetzungen den Antrag nach § 68c Abs. 1 zu enthalten, mit Beendigung der Altersteilzeit in den Ruhestand zu treten, wenn nicht unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit der Übertritt in den Ruhestand gemäß § 68 Abs. 1 eintritt. Zwischen Antragstellung und dem vorgesehenen Beginn der Altersteilzeit ist eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes nicht zulässig.

(5) Der Beamte darf während der Altersteilzeit weder eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben noch zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Allfällige Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit (§ 26b Abs. 2 Z 7) sind binnen drei Monaten ab deren Entstehen im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. § 27 Abs. 7 ist nicht anzuwenden.

(6) Für die Dauer der Altersteilzeit gebührt dem Beamten bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG ein Lohnausgleich in der Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem nach der Herabsetzung der Arbeitszeit jeweils gebührenden Entgelt, wobei jährliche Anpassungen und Erhöhungen des Entgelts sinngemäß zu berücksichtigen sind. Der sich auf den Monatsbezug beziehende Teil des Lohnausgleichs ist Bestandteil des Monatsbezuges und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.

(7) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die Änderung des Beginns, der Dauer, der zeitlichen Lagerung der Altsteilzeit und das Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit sowie die vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit verfügen.

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