§ 26 PSchG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
Andere Personen als solche, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden (§ 2 lit. g), dürfen andere Pflanzenschutzmittel als solche, die in § 10 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 41/2020§ 26 PSchG genannt sind, abweichend von der genannten Bestimmung bis längstens 31seit 31.03.2021 weggefallen. Dezember 2020 verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/2020

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 14.07.2020 bis 31.03.2021
Andere Personen als solche, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden (§ 2 lit. g), dürfen andere Pflanzenschutzmittel als solche, die in § 10 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 41/2020§ 26 PSchG genannt sind, abweichend von der genannten Bestimmung bis längstens 31seit 31.03.2021 weggefallen. Dezember 2020 verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/2020

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